PKH bei obsiegen

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Kleene
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#1

26.08.2008, 16:04

Halli hallo,
ich bräuchte mal eure Hilfe! Unseren Mandanten wurde in einem Verfahren Prozeßkostenhilfe beantragt. Nun haben sie obsiegt, meine Kollegin hat einen ganz normalen Kostenfestsetzungsantrag gestellt (ohne PKH-Tabelle). Jetzt meine mein Chef das wir von der Gegenseite nix kriegen würden und ich solle die Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen.

Geht das so einfach? Was ist mit dem bereits erlassenen KFB?
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PeeDee
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#2

26.08.2008, 16:08

Wurde denn der KFB schon erlassen oder nur beantragt?

Wenn er noch nicht erlassen wurde, ruf bei Gericht an, dass die den erstmal zurückstellen und kündige an, dass ihr beantragt den KFB nur in Höhe der Kosten zu erlassen, die mit PKH-Abrechnung nicht auf die Staatskasse übergegangen sind.

Die PKH-Abrechnung kannst Du dann einfach so machen.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Revisor
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#3

26.08.2008, 16:35

In NRW gilt folgende Regelung (in den anderen Bundesländern gibt es entsprechende Vorschriften:

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pl ... estsetzung

2.3.2
Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
2.3.3
Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.
Kleene
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#4

26.08.2008, 16:44

Ja, wir haben den KFB schon! Es sind insgesamt drei Verfahren. Jeweils haben wir PHK beantragt und auch bewilligt bekommen. In einer Sachen haben wir sogar schon die ZV aus dem KFB betrieben, jedoch ohne Erfolg!
Mops
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#5

26.08.2008, 17:19

:suche

hatten wir letztens erst.
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13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
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#6

26.08.2008, 19:07

Der Meinung bin ich auch.

Generell ist der vollstreckbare KFB zum Gericht zu geben, die PKH-Vergütung zu beantragen und das Gericht schränkt dann den KFB auf die Differenzkosten ein. Siehe dazu den Beitrag von Revisor.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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