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Prozesskostenhilfe - hälftige Gerichtskosten bei Vergleich

Verfasst: 08.07.2008, 14:10
von Jara
Hallo zusammen,

habe folgende Frage:

Wir haben einen Vergleich geschlossen, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Wir sind Klägerseite.

Nun habe ich die Gegenseite zur Zahlung der hälftigen GK aufgefordert und der RA schreibt zurück "... weise ich daraufhin, dass meiner Mandantin PKH bewilligt wurde."

Was heißt das? Woher bekomme ich nun die halbe Gebühr?

Habe leider fast nie mit PKH zu tun....

Verfasst: 08.07.2008, 14:20
von Bob
Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.

BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03

Verfasst: 08.07.2008, 14:31
von Re1108
:zustimm (absolut nichts mehr hinzuzufügen) :good

Verfasst: 08.07.2008, 14:44
von Jara
Danke für die Antworten!

Aber § 58 GKG ist in meinem GKG "Insolvenzverfahren..."

Wie lautet der richtige §?

Verfasst: 08.07.2008, 14:46
von Jara
gelöscht ;-)
... wer lesen kann...

Verfasst: 08.07.2008, 14:46
von Kordu
§ 28 Abs. 3 GKG

Verfasst: 08.07.2008, 14:47
von Kordu

Verfasst: 08.07.2008, 14:49
von Jara
Danke Kordu für den Link, da bin ich grad schon am Lesen ;-)

Verfasst: 08.07.2008, 14:51
von Jara
ähm: Bei mir ist es § 29 Nr. 2 GKG...

Habe ich ein zu altes? 3. Auflage von 2005....

Verfasst: 09.07.2008, 07:56
von Revisor
früher § 58 GKG, jetzt § 31 GKG!