In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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Jara
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#1
08.07.2008, 14:10
Hallo zusammen,
habe folgende Frage:
Wir haben einen Vergleich geschlossen, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Wir sind Klägerseite.
Nun habe ich die Gegenseite zur Zahlung der hälftigen GK aufgefordert und der RA schreibt zurück "... weise ich daraufhin, dass meiner Mandantin PKH bewilligt wurde."
Was heißt das? Woher bekomme ich nun die halbe Gebühr?
Habe leider fast nie mit PKH zu tun....
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Bob
#2
08.07.2008, 14:20
Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.
BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03
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Re1108
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#3
08.07.2008, 14:31
(absolut nichts mehr hinzuzufügen)
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
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Jara
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#4
08.07.2008, 14:44
Danke für die Antworten!
Aber § 58 GKG ist in meinem GKG "Insolvenzverfahren..."
Wie lautet der richtige §?
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Jara
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#5
08.07.2008, 14:46
gelöscht
... wer lesen kann...
Zuletzt geändert von
Jara am 08.07.2008, 14:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Jara
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#8
08.07.2008, 14:49
Danke Kordu für den Link, da bin ich grad schon am Lesen
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Jara
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#9
08.07.2008, 14:51
ähm: Bei mir ist es § 29 Nr. 2 GKG...
Habe ich ein zu altes? 3. Auflage von 2005....
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Revisor
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#10
09.07.2008, 07:56
früher § 58 GKG, jetzt § 31 GKG!