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Rechtsmittel gegen Zurückweisung für PKH in der II. Instanz

Verfasst: 21.11.2007, 09:50
von Ilona P.
Guten Morgen an alle Mitglieder

Ich habe da mal eine Frage an Euch: Was für ein Rechtsmittel kann ich gegen einen Beschluss des LG Passau einlegen, der den PKH Antrag unseres Mandanten für die II. Instanz abgewiesen hat?
:?:

Verfasst: 21.11.2007, 09:54
von Smilie
Wie wäre es mit Beschwerde???

Verfasst: 21.11.2007, 10:00
von butterflybabe
Sofortige Beschwerde, Frist 4 Wo, glaub ich noch in Erinnerung zu haben.

Verfasst: 21.11.2007, 10:20
von Ilona P.
Ja Smilie, daran habe ich auch schon gedacht, doch ich war mir nicht sicher, ob für die II. Instanz auch die Beschwerde gilt. Frist habe ich nämlich dafür notiert.

Verfasst: 21.11.2007, 10:23
von Gast
zunächst bekommt das Landgericht die Möglichkeit dieser Beschwerde abzuhelfen. Wenn das Landgericht dieser Beschwerde nicht abhilft wird die PkH-Beschwerde ans OLG weitergeleitet.

Verfasst: 21.11.2007, 12:06
von Revisor
M.E. ist eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung nur zulässig, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre.

BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03:

"Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168)."

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 10.01.2005 (1 W 1/05) u.a. ausgeführt:

"Eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO ist hier nicht statthaft. Denn sie findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt, nicht dagegen, wenn - wie hier - das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 127 Rn. 46; Zöller-Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 38 m.w.N.)."