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Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 15.06.2020, 15:06
von LuckyNumber
Hallo zusammen,

ich möchte das Thema, insbesondere die Kostenerstattung, nochmal aufgreifen. Bisher wurden die Kosten der Anschriftenermittilung meist - mit Hinweis auf u. a. die Entscheidung des LAG Hamm v. 13.03.2014, AZ: 5 Ta 55/14 - seitens der Staatskasse erstattet. Jedoch lehnen die Gerichte immer öfter die Festsetzung dieser Kosten ab. Ich darf hier ein aktuelles Schreiben des Bezirksrevisors wie folgt zitieren:

"Der beabsichtigten Sachbehandlung schließe ich mich an. Ich bitte um Zurückweisung des Antrags vom ... der RAe ...
Bei den Kosten für die Anschriftenermittlung in Höhe von 13,-- EUR handelt es sich um Parteiauslagen, welche grundsätzlich nicht zu ersetzen sind, vgl. Top 3.4 der Niederschrift der Arbeitstagung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom Oktober 2011 sowie <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Kommentar RVG, 22. Auflage, § 46, Rn. 79.
Auslagen betreffend eine Einwohnermeldeamts- und Umzugsanfrage die dem beigeordneten Rechtsanwalt nachträgelich im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberwachtungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO entstanden sind, gehören als Informationskosten zwar nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i. S. v. Vorbemerkung 7 Abs. 1 W-RVG und können aus der Staatskasse zu vergüten sein. Voraussetzung ist aber, dass die Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nach § 46 RVG nicht abzulehnen ist. Nicht erforderlich sind i. d. R. Aufwendungen, die zur Beschaffung von Informationen dienen, die die vertretene Partei selbst zu liefern hat. Um eine derartige, von der Partei selbst zu beschaffende Information handelt es sich bei der eigenen Anschrift, weil sie ein Interesse daran hat, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, sie über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht, vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Juni 2014 -5 T 272/14-."

Hat da noch jemand aktuellere Rechtssprechung zu? Und/oder hat jemand Erfahrung mit der beschränkten Vollmacht?

LG LuckyNumber

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 15.06.2020, 15:18
von jojo
Ich akzeptiere die Einschränkung der Vollmacht nicht, siehe diesen Thread.

Und ich zahlen auch keine EMA-Kosten:

1. kann der Anwalt mir schreiben und ich ermittele dann.
2. dürfte es dazu gar nicht kommen, denn die Partei muss den Anschriftenwechsel von sich aus mitteilen ;-)

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 15.06.2020, 18:08
von Tigerle
jojo hat geschrieben:
15.06.2020, 15:18

2. dürfte es dazu gar nicht kommen, denn die Partei muss den Anschriftenwechsel von sich aus mitteilen ;-)
Das stimmt, aber bei manchen Mandanten redet man sich den Mund fusslig, dass sie jede Adressänderung mitteilen müssen. :motz

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 15.06.2020, 19:46
von Adora Belle
Ich hatte bisher tatsächlich noch keine Gelegenheit für den Praxistest.

Im übrigen schicken wir halt genau einmal Post an den Mandanten raus, mit dem Hinweis, bitte die Angaben direkt gegenüber dem Gericht zu machen. Und netterweise schicken wir eine Kopie des alten Antrags mit, damit der Mandant abgleichen kann. Das sollte es dann auch gewesen sein.

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 16.06.2020, 14:03
von Anahid
Wenn wir mal einen solchen Fall haben, dann schreiben wir den Mandanten mit der entsprechenden Belehrung an; kommt der Brief zurück, schreiben wir ans Gericht, dass unser Schreiben nicht zugestellt werden konnte und wir auch keinen Kontakt mehr zu dem Mandanten haben und damit ist die Angelegenheit dann für uns auch schon wieder erledigt. Ich hatte das jetzt ein einziges Mal, dass mir das Gericht die neue Anschrift mitgeteilt hat; ansonsten haben wir nie wieder was von den Sachen gehört.

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 18.06.2020, 08:46
von paralegal6
jojo hat geschrieben:
15.06.2020, 15:18
Ich akzeptiere die Einschränkung der Vollmacht nicht, siehe diesen Thread.

Und ich zahlen auch keine EMA-Kosten:

1. kann der Anwalt mir schreiben und ich ermittele dann.
2. dürfte es dazu gar nicht kommen, denn die Partei muss den Anschriftenwechsel von sich aus mitteilen ;-)
uns schreiben die Gerichte immer an, dass sie nicht zustellen konnten und wir dürfen dann forschen :P

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 18.06.2020, 09:43
von Adora Belle
Und macht Ihr das? Und wieso stellen die Gerichte nicht an Euch zu?

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 18.06.2020, 09:59
von Anahid
paralegal6 hat geschrieben:
18.06.2020, 08:46
uns schreiben die Gerichte immer an, dass sie nicht zustellen konnten und wir dürfen dann forschen :P
Das hatte ich auch schonmal. Dann schreib ich dem Gericht, dass die letzte uns bekannte Anschrift …… ist und damit fertig. Du bist nicht verpflichtet, für die Nachprüfung von VKH irgendwelche kostenpflichtigen Anfragen zu machen.

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 18.06.2020, 10:18
von jojo
Sage ich mal so: Wenn der Anwalt mir mitteilt, dass er die Partei nicht erreichen kann, ist es völlig sinnfrei die anzuschreiben.

Ich habe aber in Einzelfällen bei Anwälten angefragt, wenn z.B. bei der Ratenzahlung die Partei verzieht und nicht durch eine EMA zu ermitteln ist, ob dort eine andere Anschrift bekannt ist. Aber das sind weniger als 10 mal in fast 30 Berufsjahren.

Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

Verfasst: 18.06.2020, 10:51
von paralegal6
Adora Belle hat geschrieben:
18.06.2020, 09:43
Und macht Ihr das? Und wieso stellen die Gerichte nicht an Euch zu?
das machen die wohl parallel?