Re: Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?
Verfasst: 15.06.2020, 15:06
Hallo zusammen,
ich möchte das Thema, insbesondere die Kostenerstattung, nochmal aufgreifen. Bisher wurden die Kosten der Anschriftenermittilung meist - mit Hinweis auf u. a. die Entscheidung des LAG Hamm v. 13.03.2014, AZ: 5 Ta 55/14 - seitens der Staatskasse erstattet. Jedoch lehnen die Gerichte immer öfter die Festsetzung dieser Kosten ab. Ich darf hier ein aktuelles Schreiben des Bezirksrevisors wie folgt zitieren:
"Der beabsichtigten Sachbehandlung schließe ich mich an. Ich bitte um Zurückweisung des Antrags vom ... der RAe ...
Bei den Kosten für die Anschriftenermittlung in Höhe von 13,-- EUR handelt es sich um Parteiauslagen, welche grundsätzlich nicht zu ersetzen sind, vgl. Top 3.4 der Niederschrift der Arbeitstagung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom Oktober 2011 sowie <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Kommentar RVG, 22. Auflage, § 46, Rn. 79.
Auslagen betreffend eine Einwohnermeldeamts- und Umzugsanfrage die dem beigeordneten Rechtsanwalt nachträgelich im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberwachtungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO entstanden sind, gehören als Informationskosten zwar nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i. S. v. Vorbemerkung 7 Abs. 1 W-RVG und können aus der Staatskasse zu vergüten sein. Voraussetzung ist aber, dass die Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nach § 46 RVG nicht abzulehnen ist. Nicht erforderlich sind i. d. R. Aufwendungen, die zur Beschaffung von Informationen dienen, die die vertretene Partei selbst zu liefern hat. Um eine derartige, von der Partei selbst zu beschaffende Information handelt es sich bei der eigenen Anschrift, weil sie ein Interesse daran hat, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, sie über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht, vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Juni 2014 -5 T 272/14-."
Hat da noch jemand aktuellere Rechtssprechung zu? Und/oder hat jemand Erfahrung mit der beschränkten Vollmacht?
LG LuckyNumber
ich möchte das Thema, insbesondere die Kostenerstattung, nochmal aufgreifen. Bisher wurden die Kosten der Anschriftenermittilung meist - mit Hinweis auf u. a. die Entscheidung des LAG Hamm v. 13.03.2014, AZ: 5 Ta 55/14 - seitens der Staatskasse erstattet. Jedoch lehnen die Gerichte immer öfter die Festsetzung dieser Kosten ab. Ich darf hier ein aktuelles Schreiben des Bezirksrevisors wie folgt zitieren:
"Der beabsichtigten Sachbehandlung schließe ich mich an. Ich bitte um Zurückweisung des Antrags vom ... der RAe ...
Bei den Kosten für die Anschriftenermittlung in Höhe von 13,-- EUR handelt es sich um Parteiauslagen, welche grundsätzlich nicht zu ersetzen sind, vgl. Top 3.4 der Niederschrift der Arbeitstagung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom Oktober 2011 sowie <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Kommentar RVG, 22. Auflage, § 46, Rn. 79.
Auslagen betreffend eine Einwohnermeldeamts- und Umzugsanfrage die dem beigeordneten Rechtsanwalt nachträgelich im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberwachtungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO entstanden sind, gehören als Informationskosten zwar nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i. S. v. Vorbemerkung 7 Abs. 1 W-RVG und können aus der Staatskasse zu vergüten sein. Voraussetzung ist aber, dass die Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nach § 46 RVG nicht abzulehnen ist. Nicht erforderlich sind i. d. R. Aufwendungen, die zur Beschaffung von Informationen dienen, die die vertretene Partei selbst zu liefern hat. Um eine derartige, von der Partei selbst zu beschaffende Information handelt es sich bei der eigenen Anschrift, weil sie ein Interesse daran hat, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, sie über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht, vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Juni 2014 -5 T 272/14-."
Hat da noch jemand aktuellere Rechtssprechung zu? Und/oder hat jemand Erfahrung mit der beschränkten Vollmacht?
LG LuckyNumber