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funnybunny1989
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#11
11.06.2018, 14:05
Adora Belle hat geschrieben:Es muss entweder die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen werden, oder es muss eine Kostenentscheidung im Vergleich getroffen werden, die der beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung entspricht. Mit anderen Worten - der PKH-Mandant muss Entscheidungsschuldner sein, dann sind die GK von der PKH gedeckt. Wenn der PKH-Mandant freiwillig Kosten übernimmt, dann muss er die, als Übernahmeschuldner, trotz PKH tragen. Die Regelung dazu findest Du in §31 Abs.3 und 4 GKG.
wieder was gelernt
noch mal ein herzliches Dankeschön
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icerose
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#12
11.06.2018, 14:05
Adora Belle
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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DKB
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#13
11.06.2018, 14:52
Ich gehe davon aus, dass nach dem Sachverhalt und der Frage des Mandanten nur eine Kostenrechnung über den Hälfteanteil Eurer Mandanten ergangen ist. Eure Mandanten haften als Gesamtschuldner gem. § 31 Abs. 1 GKG, wenn sie ( vermute ich mal ) Streitgenossen sind, ergibt sich die Gesamthaftung aus § 32 GKG. Sofern als noch Kosten einzufordern sind, kann der Betrag nur von den beiden NIcht-PKH-Parteien angefordert werden, § 31 Abs. 3 und 4 GKG würden hier einer Einziehung nicht entgegenstehen ( Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, Rd.-Nr. 10 zu § 31 GKG ). Man hätte die Kosten bei der Erstellung der Kostenrechnung eigentlich nach Kopfteilen auf die beiden anderen Gesamtschuldner verteilen müssen oder von einem alleine anfordern. Sofern also die PKH-Partei für noch offene Kosten in Anspruch genommen würde, würde § 122 Abs. 1 ZPO entgegenstehen. Die Kostenforderung verringert sich also wegen der Gesamthaft nicht um das ideelle Drittel der PKH-Partei. Jeder einzelne Eurer Mandanten könnte für den gesamten Hälfteanteil in Anspruch genommen werden ( §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 4 KostVfg. ).
Etwas anderes wäre es, wenn ein Vorschuss der Gegenseite auf die Kostenschuld Eurer Mandanten verrechnet worden wäre, dies wäre beim Vergleich, der nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG erfüllt, möglich, da § 31 Abs. 3 GKG nur den Entscheidungsschuldner nennt. Dann wäre im Wege der Kostenfestsetzung u. U. der Gerichtskostenanteil an den Gegner zu erstatten.
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Adora Belle
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#14
11.06.2018, 14:59
Achja, das hatte ich hier völlig übersehen, es gibt ja mehrere Beklagte.