Welche Gebühr bei Gegenstandswert 44.000 €?

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#11

07.08.2013, 15:38

Bei der Anrechnung der GeschG ist zu beachten, daß bei PKH Differenzgebühren anfallen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#12

07.08.2013, 15:42

Es ist zunächst auf die Differenz zu den Wahlanwaltskosten anzurechnen.
Benutzeravatar
fauna82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 05.08.2008, 01:11
Beruf: Refa
Software: a-jur
Wohnort: Dresden

#13

07.08.2013, 15:57

Ah ok, also die Wahlanwaltsgebühren sind Folgende:

GW: 44.000,- €

1,3 VG x 1.088,- € = 1.414,40 €
abzgl. Anrechnung 0,75 GG (nach § 13 RVG) = -730,50 €
1,2 TG x 1.088,- € = 1.305,60 €
Auslagen = 20,- €
USt = 381,81 €
Summe = 2.391,31 €

Die Differenz der beiden Verfahrensgebühren (1.414,40 € - 581,10 €) beträgt 833,30 €. Wenn ich darauf die 730,50 € anrechne, verschwindet diese ganz. Kann ich also jetzt sagen, ich rechne bei der PKH-Abrechnung gar nicht mehr an? Oder wie verrechne ich das jetzt in der Abrechnung? Hilfe! :(
nikontschuk

#14

07.08.2013, 20:26

2.391,31 € - 484,33 € = ?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#15

08.08.2013, 09:25

nikontschuk hat geschrieben:2.391,31 € - 484,33 € = ?
:kopfkratz
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
fauna82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 05.08.2008, 01:11
Beruf: Refa
Software: a-jur
Wohnort: Dresden

#16

08.08.2013, 10:21

Nee, glaub ich auch nicht, ich rechne doch nicht auf einen Bruttobetrag an...

Ich recherchiere weiter...
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#17

08.08.2013, 10:47

Was willst du denn weiterrecherchieren?

In deinem Fall ist die hältige GeschG komplett auf die Differenzgebühren anzurechnen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
fauna82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 05.08.2008, 01:11
Beruf: Refa
Software: a-jur
Wohnort: Dresden

#18

08.08.2013, 11:06

So, ich denke, ich habe jetzt des Rätsels Lösung:
Die Meinungen bezüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr gehen auseinander, aber überwiegend wird wohl vertreten, dass auf die Nettogebühren anzurechnen ist. Also in meinem Beispiel:

PKH-Abrechnung:
1,3 VG x 447,- € = 581,10 €
1,2 TG x 447,- € = 536,40 €
Auslagen = 20,- €
Summe = 1.137,50 €

Wahlanwaltsgebühren:
1,3 VG x 1.088,- € = 1.414,40 €
1,2 TG x 1.088,- € = 1.305,60 €
Auslagen = 20,- €
Summe = 2.740,00 €

2.740,00 € - 1.137,50 € = 1.602,50 € Differenz netto

In dieser Netto-Differenz gehen die 730,50 € auf, also muss ich bei der PKH-Abrechnung nichts mehr anrechnen. :-)

:thx trotzdem an alle, die hier mitgeholfen haben! :smile:
Antworten