Welche Gebühr bei Gegenstandswert 44.000 €?
- Liesel
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Bei der Anrechnung der GeschG ist zu beachten, daß bei PKH Differenzgebühren anfallen.
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- Adora Belle
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Es ist zunächst auf die Differenz zu den Wahlanwaltskosten anzurechnen.
- fauna82
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Ah ok, also die Wahlanwaltsgebühren sind Folgende:
GW: 44.000,- €
1,3 VG x 1.088,- € = 1.414,40 €
abzgl. Anrechnung 0,75 GG (nach § 13 RVG) = -730,50 €
1,2 TG x 1.088,- € = 1.305,60 €
Auslagen = 20,- €
USt = 381,81 €
Summe = 2.391,31 €
Die Differenz der beiden Verfahrensgebühren (1.414,40 € - 581,10 €) beträgt 833,30 €. Wenn ich darauf die 730,50 € anrechne, verschwindet diese ganz. Kann ich also jetzt sagen, ich rechne bei der PKH-Abrechnung gar nicht mehr an? Oder wie verrechne ich das jetzt in der Abrechnung? Hilfe!
GW: 44.000,- €
1,3 VG x 1.088,- € = 1.414,40 €
abzgl. Anrechnung 0,75 GG (nach § 13 RVG) = -730,50 €
1,2 TG x 1.088,- € = 1.305,60 €
Auslagen = 20,- €
USt = 381,81 €
Summe = 2.391,31 €
Die Differenz der beiden Verfahrensgebühren (1.414,40 € - 581,10 €) beträgt 833,30 €. Wenn ich darauf die 730,50 € anrechne, verschwindet diese ganz. Kann ich also jetzt sagen, ich rechne bei der PKH-Abrechnung gar nicht mehr an? Oder wie verrechne ich das jetzt in der Abrechnung? Hilfe!
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nikontschuk hat geschrieben:2.391,31 € - 484,33 € = ?
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Was willst du denn weiterrecherchieren?
In deinem Fall ist die hältige GeschG komplett auf die Differenzgebühren anzurechnen.
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- fauna82
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So, ich denke, ich habe jetzt des Rätsels Lösung:
Die Meinungen bezüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr gehen auseinander, aber überwiegend wird wohl vertreten, dass auf die Nettogebühren anzurechnen ist. Also in meinem Beispiel:
PKH-Abrechnung:
1,3 VG x 447,- € = 581,10 €
1,2 TG x 447,- € = 536,40 €
Auslagen = 20,- €
Summe = 1.137,50 €
Wahlanwaltsgebühren:
1,3 VG x 1.088,- € = 1.414,40 €
1,2 TG x 1.088,- € = 1.305,60 €
Auslagen = 20,- €
Summe = 2.740,00 €
2.740,00 € - 1.137,50 € = 1.602,50 € Differenz netto
In dieser Netto-Differenz gehen die 730,50 € auf, also muss ich bei der PKH-Abrechnung nichts mehr anrechnen.
trotzdem an alle, die hier mitgeholfen haben!
Die Meinungen bezüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr gehen auseinander, aber überwiegend wird wohl vertreten, dass auf die Nettogebühren anzurechnen ist. Also in meinem Beispiel:
PKH-Abrechnung:
1,3 VG x 447,- € = 581,10 €
1,2 TG x 447,- € = 536,40 €
Auslagen = 20,- €
Summe = 1.137,50 €
Wahlanwaltsgebühren:
1,3 VG x 1.088,- € = 1.414,40 €
1,2 TG x 1.088,- € = 1.305,60 €
Auslagen = 20,- €
Summe = 2.740,00 €
2.740,00 € - 1.137,50 € = 1.602,50 € Differenz netto
In dieser Netto-Differenz gehen die 730,50 € auf, also muss ich bei der PKH-Abrechnung nichts mehr anrechnen.
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