erst Vorschuss von Mandant dann PKH
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nein - sie weiß zwar dass wir es so abrechnen, aber richtig vereinbart ist es nicht . ist das ein problem
[color=#BF00BF][b]Rechtsanwaltsfachangestellte sind mehr als nur Tippsen !!![/b][/color]
- Gruftie
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Puhh...das weiß ich - ehrlich gesagt - nicht....
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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ich werd bei der rechnung an die mandantin halt schreiben "vereinbarungsgemäß" und wart mal ab was sie sagt, auch wenn sie meckern wird weil sie ne rechnung bekommt
ich kann dich ja mal auf dem laufenden halten was raus kam
vielen dank du hast mir sehr geholfen
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- rit-sch
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1. Wenn ihr beigeordnet seid, darfst du der Mandantin gar nichts in Rechnung stellen.Gegenüber der Mandantin würde ich die Kosten nach § 13 RVG abrechnen und den Vorschuss sowie die Kosten der PKH in Abzug bringen...
_________________
2. Den Vorschuss musst du auf alle Fälle angeben. Wenn du ihn auf Wahlanwaltsgebühren verrechnen kannst (bei Streitwert über 3.000,00 €), ist es gut. Das gehört dann auf jeden Fall euch.
3. Ist diese Vereinbarung, 50 % für jeden, im Urteil festgehalten? Oder steht da wie normalerweise, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden?
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
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im urteil steht die vereinbarung - also mit den 50 %
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- rit-sch
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OK. Ich weiss zwar immer noch nicht, ob der Streitwert über 3.000,00 € liegt; ich gehe jetzt mal davon aus. Weiss natürlich auch nicht, nach welchem Wert ihr die Vorschussrechnung gestellt habt. Grundsätzlich würde ich folgendes machen: PKH-Liquidation unter Angabe des Vorschusses (und etwaiger Verrechnung auf die Wahlanwaltsgebühren). Gleichzeitig einen Antrag auf Kostenausgleichung mit Abzug des Betrages, der von der Staatskasse erstattet wird. Wenn der Ehemann bereits einen Teil des Vorschusses gezahlt hat, müsste er das dann - gesetzt den Fall, dass er lt. KFB zur Zahlung verpflichtet wird - als Erfüllung geltend machen.
Liebe Grüße
Rita
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- Kennt alle Akten auswendig
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Der Vorschuss ist aber auf jeden Fall bei der PKH-Vergütung anzugeben und nur auf die Wahlanwaltsvergütung anzurechnen. Nur wenn der Vorschuss die Wahlanwaltsvergütung nach Abzug der PKH-Gebühren übersteigt, ist der Vorschuss abzuziehen.ich kann also pkh abrechnen ohne den vorschuss abzuziehen?
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vielen Dank für Eure Hilfe
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ich greif die Sache nochmal auf, denn jetzt hab ich mal die Zahlen vor mir liegen:
Der Gegenstandswert ist € 8.000,00.
Die PKH-Gebühren betragen netto € 605,00 und die Wahlanwaltsgebühren netto € 1.050,00.
Es besteht also Differenz von € 445,00 netto.
Der Vorschuss war € 520,00 netto, wovon der Gegner gemäß Vereinbarung an unsere Mandantin die Hälfte erstattet hat.
Wenn ich jetzt also PKH abrechne und den Vorschuss angebe, dass geht der ja voll in der Differenz auf. Bedeutet: Mandantin bekommen den Rest zurück?
Und bei der Kostenfestsetzung gegen den Gegner?
Im Moment bin ich voll am Zweifeln -
Der Gegenstandswert ist € 8.000,00.
Die PKH-Gebühren betragen netto € 605,00 und die Wahlanwaltsgebühren netto € 1.050,00.
Es besteht also Differenz von € 445,00 netto.
Der Vorschuss war € 520,00 netto, wovon der Gegner gemäß Vereinbarung an unsere Mandantin die Hälfte erstattet hat.
Wenn ich jetzt also PKH abrechne und den Vorschuss angebe, dass geht der ja voll in der Differenz auf. Bedeutet: Mandantin bekommen den Rest zurück?
Und bei der Kostenfestsetzung gegen den Gegner?
Im Moment bin ich voll am Zweifeln -
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75,00 EUR sind von der PKH-Vergütung abzuziehen. Ihr bekommt dann vom Gericht nur 530 EUR.