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Verfasst: 09.07.2008, 08:53
von Jara
Sorry, aber bei mir ist § 31 GKG:

"mehrere Kostenschuldner..."

Wer bietet mehr? :D

Verfasst: 09.07.2008, 10:37
von Revisor
§ 31 Abs. 3 Satz 1:
Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden...

Dies war früher (identisch) in § 58 Abs. 2 Satz 2 geregelt, auf dem die zitierte BGH-Entscheidung beruht.