ratenfreie PKH und Vorschußzahlungen

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wayona
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#1

05.05.2010, 13:19

hallo, vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. irgendwie steh ich mal wieder auf der leitung ...
unsere mandantschaft hat ratenfreie pkh bewilligt bekommen ... vorher hatten sie einen vorschuß an uns gezahlt ... nun ist die abrechnung zur staatskasse fällig ... ziehe ich den vorschuß nun komplett ab oder muß der nur abgezogen werden, wenn es raten-PKH und somit die möglichkeit zur erstattung von wahlanwaltsgebühren gäbe? rechne ich das voll an oder nur in höhe der gebühren nach § 49 RVG?
und warum ist das so?
danke schonmal im vorab!
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Liesel
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#2

05.05.2010, 13:20

Die Zahlungen werden zuerst auf die Regelvergütung verrechnet. Sollte dieser geringer sein, dann erfolgt die Verrechnung auf die PKH- oder VKH-Vergütung.
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#3

05.05.2010, 13:25

also muß ich die vorschußzahlung nicht anrechnen bei der PKH-Abrechnung?

wenn also der mandant ratenfreie pkh bekommt, heißt es doch umgekehrt auch, dass ich keine regelvergütung vom gericht bekomme. somit ist jede vorschußleistung, die ich vom mandanten vorweg erhalten habe, beim gericht nicht mit zu benennen und auch nicht abzuziehen?
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#4

05.05.2010, 13:34

Du gibst die Vorschußzahlung bei der PKH-Abrechnung an und verrechnest das auf die Regelvergütung. Dann bekommst du die PKH-Vergütung aus der Staatskasse. Wenn der Mandant Raten zahlen muß, dann muß er halt noch die Differenz aus der Wahlanwaltsvergütung zahlen, vorausgesetzt, die Gesamtkosten sind von ihm in den 48 Monaten zu zahlen.

Das alles gilt natürlich nur bei einem Streitwert über 3.000,00 Euro. Darunter ist die Zahlung auf die PKH-Vergütung anzurechnen.
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#5

05.05.2010, 14:00

also mache ich auch, wenn ratenfreie pkh bewilligt wurde nen antrag auf regelvergütung? (vorausgesetzt über 3000 €) aber woraus krieg ich die denn dann, wenn der keine raten zahlt?
irgendwie steh ich grad auf dem schlauch! :roll:
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#6

05.05.2010, 14:26

Du machst eine Abrechnung der PKH-Vergütung und gleichzeitig die Berechnung der Wahlanwaltsvergütung mit dem Antrag nach § 50 RVG und verrechnest die Zahlungen des Mandanten auf die Wahlanwaltsvergütung. Hast Du kein Programm, was das berechnet? Was hast Du denn überhaupt für einen Streitwert?
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#7

05.05.2010, 14:28

Den Antrag stellst Du vorsorglich für den Fall, daß bei einer späteren Überprüfung gemäß §120 Abs. 4 ZPO die Leistungsfähigkeit der Mandantin festgestellt wird.
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#8

05.05.2010, 14:29

Den Antrag nach § 50 RVG muß sie ja auch stellen, um die Vorschußzahlungen des Mandanten darauf verrechnen zu können.
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#9

05.05.2010, 14:38

okay dann mache ich in zukunft die regelvergütung immer mit dazu. man weiß ja nie, ob die pkh mal verändert wird durch geändertes einkommen ... okay danke für den tipp!
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#10

05.05.2010, 14:39

was habe ich für ein rechtsmittel gegen die festsetzung der pkh-gebühren? also gegen den beschluß darüber? ganz normal zwei wochen sofortige beschwerde?
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