Hallöchen,
ich brauche mal wieder die HIlfe von euch
Also, wir haben seinerzeit PKH zur Durchführung der ZV erhalten. Leider verlief der PfÜb sowie der anschließende ZV-Auftrag erfolglos. Der Gegner befinder sich nun in Insolvenz, Mandant hat selbst seine Forderungen angemeldet. An sich ist die Sache für uns erledigt....
Wir haben gegenüber dem Gericht abgerechnet und jetzt sollen wir die Gebühren reduzieren, da sich der Gegenstandswert aufgrund der Erfolgslosigkeit der ZV auf 0,00 € reduziert hat....
Das habe ich ja noch nie gehört. Meiner Meinung nach, ist es Wurscht, ob ZV Erfolg hatte oder nicht.
Habe ich etwa etwas verpasst????
Reduzierung der PKH Gebühren aufgrund erfolgloser ZV
- nephele
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Das ist ja ein Zufall. Gerade heute morgen war ich auf der Suche nach dem Thema ZV und PKH im Großen Halt und bin darauf gestoßen, dass Gerichte tatsächlich versuchen den Gegenstandswert auf NULL zu setzen.
"Es ist einfach systemwidrig, den ZV-Auftrag vom Erfolg abhängig zu machen. Daher muss der volle Wert gelten, den der Gläubiger mit der ZV vollstrecken will, es sei denn, Sie pfänden einen Gegestand, der einen geringeren Wert hat, als angenommen (§25 Abs. 1 Nr. 1 RVG)"
Entscheidung dazu:
"Der Gegenstandswert einer Forderungspfändung ist unabhängig von der Frage des Erfolges der Pfändung nach dem Wert zu vollstreckenden Geldforderung zu bestimmen, weil es systemwidrig ist, den Gegenstandswert vom Erfolg der Pfändung abhängig zu machen"
LG Düssledorf, Beschluss v. 12.7.2005, AZ 19 T 154/05, AGS 2/06 S. 86
"Es ist einfach systemwidrig, den ZV-Auftrag vom Erfolg abhängig zu machen. Daher muss der volle Wert gelten, den der Gläubiger mit der ZV vollstrecken will, es sei denn, Sie pfänden einen Gegestand, der einen geringeren Wert hat, als angenommen (§25 Abs. 1 Nr. 1 RVG)"
Entscheidung dazu:
"Der Gegenstandswert einer Forderungspfändung ist unabhängig von der Frage des Erfolges der Pfändung nach dem Wert zu vollstreckenden Geldforderung zu bestimmen, weil es systemwidrig ist, den Gegenstandswert vom Erfolg der Pfändung abhängig zu machen"
LG Düssledorf, Beschluss v. 12.7.2005, AZ 19 T 154/05, AGS 2/06 S. 86
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Grrrrr, das gibt es nicht!!!! Da hat die Rechtspflegerin es tatsächlich fertig gebracht, den Gegenstandswert auf NULL festzusetzen und unsere Gebühren auf die Mindestgebühren reduziert!!!!! Eine totale Frechheit.
Ich zitiere: ".... es wurde auf die Bedeutung und Auslegung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Hs. RVG und 2. Hs. RVG hingewiesen. Während im 1. Hs. sich der GW grundsätzlich nach der zu vollstreckenden Forderung bestimmt, wird im 2.Hs erklärt, dass der Wert des gepfändeten Gegenstandes in den Fällen massgeblich ist, in denen dieser einen geringeren Wert hat. Sofern ein ZV-Auftrag erfolglos verlaufen ist, ist der GW mit 0,00 bis 300,00 € anzusetzen...." usw.
Ich glaub, ich spinne. Entweder bin ich daneben oder sie versteht den Gesetzestext nicht....
Will jetzt gegen den Beschluss Erinnerung einlegen.
Ist das jetzt nur bei mir so oder fangen jetzt schon mehr Gerichte an, die PKH-Gebühren bei erfolgloser ZV auf die Mindestgebühren zu reduzieren???
Ich zitiere: ".... es wurde auf die Bedeutung und Auslegung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Hs. RVG und 2. Hs. RVG hingewiesen. Während im 1. Hs. sich der GW grundsätzlich nach der zu vollstreckenden Forderung bestimmt, wird im 2.Hs erklärt, dass der Wert des gepfändeten Gegenstandes in den Fällen massgeblich ist, in denen dieser einen geringeren Wert hat. Sofern ein ZV-Auftrag erfolglos verlaufen ist, ist der GW mit 0,00 bis 300,00 € anzusetzen...." usw.
Ich glaub, ich spinne. Entweder bin ich daneben oder sie versteht den Gesetzestext nicht....
Will jetzt gegen den Beschluss Erinnerung einlegen.
Ist das jetzt nur bei mir so oder fangen jetzt schon mehr Gerichte an, die PKH-Gebühren bei erfolgloser ZV auf die Mindestgebühren zu reduzieren???
[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]
Nix Frechheit, sondern RVG: § 25 I Nr. Teilsatz 2 RVG
Gegenstand der Pfändung war etwas, das am Ende keinen Wert hatte, also 0,00 €, Mindestgebühr.
Wenn ihr einen Betrag X bekommen hättet, wäre das der Wert des gepfändeten Gegenstandes.
Gegenstand ist nicht gleich Sache, nicht vergessen.
Alles richtig gemacht, die liebe Frau Rechtspflegerin.
Einfach noch mal in Kommentierungen zum angegebenen Paragrafen gucken.
Gegenstand der Pfändung war etwas, das am Ende keinen Wert hatte, also 0,00 €, Mindestgebühr.
Wenn ihr einen Betrag X bekommen hättet, wäre das der Wert des gepfändeten Gegenstandes.
Gegenstand ist nicht gleich Sache, nicht vergessen.
Alles richtig gemacht, die liebe Frau Rechtspflegerin.
Einfach noch mal in Kommentierungen zum angegebenen Paragrafen gucken.
Aber der Auftrag richtet sich nach der Forderungshöhe. Also, wenn Mdt. mit Titel über 500,00 € kommt und ein PfÜb beantragt wird, berechne ich meine Gebühren nach dem Wert 500,00 €. Es kann doch nicht sein, dass wenn der Schuldner kurz vorher das Konto beipeilsweise leer macht, dass der RA seine Gebühren hinterher auf die Mindestgebühr reduzieren muss. Lt. § 25 Abs. 1 1. Hs. steht eindeutig, dass sich der Wert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich Nebenfoderung bestimmt.
Im 2. Hs. steht... soll ein BESTIMMTER Gegenstand gepfändet werden ......
In der Kommentierung (Schneider/Wolf) steht: ... hat der Gl jedoch dem Vollstreckungsorgan den Auftrag erteilt, einen BESTIMMTEN Gegenstand zu pfänden, so ist der Wert dieses Gegenstandes maßgebend
Heißt für mich, RA erhält Auftrag PfÜB bzgl. 500,00 € Forderungen zu beantragen = 500,00 € GW, ob PfÜb Erfolg hatte oder nicht (wer weiß denn schon, dass Schuldner heute nur 200,00 € auf dem Konto hat..)
oder
RA erhält Auftrag PfÜb bzgl. Sparbuches mit Wert 100,00 € zu beantragen - es sollen nur die 100,00 € gepfändet werden = 100,00 € GW
Werd mir mal ne Begründung für die Erinnerung einfallen lassen, weil das habe ich in meiner kurzen Zeit nach der Lehre (4 Jahre) und in der Lehre noch nicht erlebt, auch nicht mit bewilligter PKH.
[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]
lt. der Rechtspflegerin, ja.
Aber dann würde kein RA mehr ZV-Aufträge annehmen. De Gefahr, dass nur 10,00 € dabei raus kommen, ist - denk ich - hoch. Außer, du hast schon ein Vermögensverzeichnis.. und selbst dann, besteht die Gefahr, dass die ZV erfolglos ist, weil ein anderer schneller war etc.
Aber dann würde kein RA mehr ZV-Aufträge annehmen. De Gefahr, dass nur 10,00 € dabei raus kommen, ist - denk ich - hoch. Außer, du hast schon ein Vermögensverzeichnis.. und selbst dann, besteht die Gefahr, dass die ZV erfolglos ist, weil ein anderer schneller war etc.
[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]