Also erstens:
Wir haben noch nicht mal nen Gesetzestext zum FamFG hier geschweige denn einen Kommentar oder ähnliches....
http://www.buzer.de gibt dir alle gesetze die man sich nur vorstellen kann, natürlich auch das FamFG
und ne gratis verlinkung innerhalb verschiedener gesetze hats auch noch, find ich die perfekte quelle
und zum thema:
zuerst einmal haben alle beschlüsse die in FamFG-Sachen ergehen nun die verpflichtung, eine rechtsmittelbelehrung zu haben. und so wie ich das verstanden hab, steht in der rechtsmittelbelehrung drin dass ein monat frist ist. dann ist das auf jeden fall schonmal korrekt, und kein beschwerdegericht wird sagen, "falsch, die frist betrug nur 2 wochen, zu spät".
Zum eigentlichen thema: es wird im famfg auf die
sofortige beschwerde bezug genommen, und die hat laut 569 zpo eine 2 wochen notfrist, es sei denn es wird was anderes festgelegt. da auch auf 127 zpo verwiesen wird, der für die notfrist einen monat vorgibt, hat die sofortige beschwerde im famfg damit eine frist von einem monat. also hat das gericht recht.
im § 127 ZPO steht ja das Wort PKH und nicht VKH.
deswegen gelten ja nach 76 famfg die regeln ja auch
entsprechend. aber ansonsten ist wurscht wie das zeug nu heißt, ob PKH oder VKH...