Verfahrenskostenhilfe bei abänderungsklage

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Yara
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#1

17.02.2010, 10:49

hallo,

hoffe mir kann jemand helfen...

wir haben eine abänderungsklage vor dem Fg erhoben; es sollte sowohl die sorgerechts- als auch die umgamgsrechtsentscheidung abgeändert werden.

in der mündlichen verhandlung hat der vorsitzende nach erörterung darauf hingewiesen, dass der sorgerechtsantrag wohl kaum erfolg haben wird, so dass meine chefin den erstmal zurückgenommen hat. der antrag wegen umgangsrecht blieb bestehen und wurde eingehend erörtert.

wir haben jetzt für unseren mdt. pkh erhalten.

der vorsitzende hat den streitwert auf jeweisl 3.000 € festgesetzt, sowohl für sorgerecht als auch für umgang.

was kann ich jetzt abrechnen? ich kann doch auch für sorgerechtsantrag verfahrens- und terminsgebühr abrechnen oder?
muss ich die beiden streitwerte zusammenrechnen?
bitte helft mir weiter, da meine chefin meint, da hätte sich bei der abrechnung seit der reform was geändert..


danke im voraus
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niva
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#2

17.02.2010, 10:52

Sorgerecht und Umgang sind zwei verschiedene Angelegenheiten und die werden dann auch einzeln abgerechnet, da hat sich nichts geändert.
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Yara
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#3

17.02.2010, 11:04

hi,

danke,
aber auch, wenn es ein verfahren ist, d.h. wenn es ein gemeinsames aktenzeichen gibt?
kann du mir irgendeinen hinweis geben, gesetzesangabe oder so?
wir machen kaum familienrecht..
danke
Yara
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#4

17.02.2010, 11:04

hi,

danke,
aber auch, wenn es ein verfahren ist, d.h. wenn es ein gemeinsames aktenzeichen gibt?
kann du mir irgendeinen hinweis geben, gesetzesangabe oder so?
wir machen kaum familienrecht..
danke
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#5

17.02.2010, 11:09

sorry ich nochmal,

also ich würde dann so abrechnen:
1.sorgerecht, 3000 € (erledigt)
verfahrensgebühr
terminsgebühr
auslagen +mwst.

2. umgangsrecht (als vorschuss)
verfahrensgebühr
terminsgebühr
auslagen+mwst.


ist das so korrekt?

danke
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Liesel
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#6

17.02.2010, 11:10

Also ich würde dazu tendieren, daß hier die SW zusammengerechnet werden. Wir haben kürzlich einen Fall gehabt, mit welchem beantragt wurde, daß festgestellt wird, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist und daß er verurteilt wird, den Mindestunterhalt zu zahlen. In diesem Fall wurde der SW auch zusammengerechnet.
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#7

17.02.2010, 11:28

Umgang und Sorgerecht sind zwei Verfahren, müsste in § 17 oder 18 RVG stehen, aber sicher bin ich mir da jetzt nicht. Ich arbeite allerdings in einer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht und habe daher öfters mit Sorgerechts- und Umgangssachen zu tun.

Die Sache mit der Vaterschaftsfeststellung und Mindesunterhalt ist eine Angelegenheit, deshalt wurden die SW zusammenaddiert.
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#8

17.02.2010, 11:30

hallo niva,
danke dir vielmals. also kann ich so abrechnen wie ich das angegeben habe?

getrennt und jeweils 3000,00 €?
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niva
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#9

17.02.2010, 11:31

ja genau.
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#10

17.02.2010, 11:39

danke, super von dir!
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