PKH in ZV

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Fiji
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#1

21.12.2009, 17:08

Hallo,
ich habe da mal eine dumme Frage.

Wir haben in einer Unterhaltsangelegenheit für unsere Mandantin eine Kontopfändung vorgenommen und haben auch PKH für die Zwangsvollstreckung erhalten.
Die Gegenseite hat dann einen Antrag nach § 850 k ZPO gestellt, die Pfändung aufheben zu lassen, es ist dann ein Beschluss ergangen, dass die ZV einstweilen eingestellt wird, dagegen haben wir Beschwerde eingelegt und die Sache ist zur Entscheidung dem Landgericht überlassen worden.

Ich weiss jetzt nicht genau, wie die PKH-Abrechnung aussehen muss. Rechne ich jetzt nur die 0,3 Gebühr für den Auftrag ab oder steht mir da unter Umständen noch eine Gebühr zu. Falls ja, welche?

Vielen Dank Euch.
Copperfield
Foren-Praktikant(in)
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#2

11.01.2010, 20:13

Es muss auch für das Beschwerdeverfahren PKH beantragt werden!
Es entsteht eine gesonderte Gebühr für dieses Verfahren in Höhe von 0,5 nach Nr. 3500 VV RVG!
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