PKH für orstansässigen Anwalt

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Christine59

#1

22.09.2009, 15:09

Hallo,
hab ein Problem, muss nach Pkw abrechnen, am besten ich schildere mal kurz den Verlauf:

- Klage vor Arbeitsgricht Lüneburg
- Termin - wir wurden vertr. durch einen Anwalt am Gerichtsort
- im Termin haben wir PKH zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes bekommen
- der Terminsvertreter stellt den Antrag auf Beiordnung aus Hauptbevollm. und uns als Unterbevollm.
- Beschluss des ArbG Lüneburg - dieser Beiordnung wird nicht stattgegeben es bleibt bei der PkH Bewilligung z den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes - beigefügt war eine Vergleichsberechnung über unsere Kosten nebst Fahrkosten bzw. Hauptbevollmächtigten und Unterbevollmächtigten.
- die bei uns entstehenden Kosten wären niedriger mit Fahrtkosten als bei den Hauptbevollm. und Unterbevollm. zusammen, also wurde der Antrag abgelehnt
- wir haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, weil auch noch eine 1,0 Einigungsgebühr bei der Berechnung vergessen wurde
- diese wurde hinzugesetzt, aber der Beschluss blieb bestehen
- nun ist in der zweiten Vergleichsberechnung des Gerichts aber wieder ein Fehler, da sie dort nur Abwesenheitsgeld in Höhe bis 4 Stunden angenommen haben, anstatt wie in der ersten 4-8 Stunden
- das Gericht kommt demnach immer noch zu dem Ergebnis, dass unsere Beiordnung mit Fahrtkosten günstiger wäre.

Jetzt soll ich abrechnen. Meine Frage ist nun, kann ich die Reisekosten mit ansetzen? und dann mit dem Anwalt in Lüneburg eine interne Gebührenteilung vornehmen?

Habe schon einmal eine Abrechnung im Entwurf gemacht und diese ist jetzt aber um 2,-- € höher ausgefallen, als die Vergleichsrechnung des Gerichts, wegen der falsch berechneten Abwesenheitsgelder.

Die Beschwerdefrist ist natürlich lange abgelaufen.

Danke für Eure Hilfe. Ich weiß, ziemlich lange Frage, aber ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

LG Christine
bianca82
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#2

22.09.2009, 15:35

Also wenn ich alles richtig verstehe, kannst Du nur die Kosten des Hauptbevollmächtigten (Ihr) abrechnen und zwar auch nur ohne irgendwelche Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder wegen den Bedingungen des ortsansässigen RA.

Wurde der Terminsvertreter dann auch noch im PKH Beschluss erwähnt und beigeordnet? Sieht nicht so aus.
Christine59

#3

22.09.2009, 15:48

Danke Bianca,

nein, der Terminsvertreter ist im Beschluss nicht erwähnt. PKH nur unter unserer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalt.

Ich dachte auch, mir wäre mal zu Ohren, bzw. zu Augen gekommen, dass es diese Einschränkung bzgl. des Ortsansässigkeit gar nicht mehr geben darf.

Hab ja jetzt auch erst gesehen, dass im Beschwerdeverfahren das Gericht sich in der Vergleichsabrechnung mit den Abwesenheitsgeldern vertan hat und genau dies 15,-- € zu wenig machen es aus, dass die Kosten von Haupt- und Unterbevollmächtigten günstiger wären. So ein schiet auch, dass wir das nicht vorher gesehen haben. Dann hätte das Gericht bestimmt anders entschieden.


Christine
bianca82
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#4

22.09.2009, 15:54

Manchmal ist es eben so. Wir können ja auch nicht immer alles sehen. Ist aber immer wieder ärgerlich, kenne ich.

Ob es das nicht mehr geben darf, habe ich noch nciht gehört. Also bei uns ist es immer schön in den Beschlüssen verankert.
Zaubermaus007
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#5

23.09.2009, 07:27

Ich dachte auch, mir wäre mal zu Ohren, bzw. zu Augen gekommen, dass es diese Einschränkung bzgl. des Ortsansässigkeit gar nicht mehr geben darf.
Es soll jetzt heißen: "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen RA...". Dann gibt es Fahrtkosten für die Entfernung zwischen dem Ort im Gerichtsbezirk, der weitesten vom Prozessgericht entfernt ist. Diese "Umbenennung" soll den Grund darin haben, dass die RAe nicht mehr bei ihrem Amtsgericht zugelassen sind.

Wenn es heißt "zu den Bedingungen eines mit Sitz am Ort des Prozessgerichts..." dann gibts nichts. So müsste die Beiordnung dann wohl lauten, wenn sich ein Mandant aus Bremen einen RA aus Hannover nimmt und das Verfahren auch in Bremen läuft.

Hoffe, ich hab da nix durcheinandergebracht... :oops:
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