Gebühren im PfüB-Antrag bei PKH

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Sanni
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#1

16.09.2009, 16:09

Hallo Leute,

die Gerichte machen mich wahnsinnig. Hab hier 2 Fälle und weiß nicht genau wie ich jetzt damit umgehen soll...

Wir schicken unsere Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (mit PKH) grundsätzlich mit Gebühren raus. Also die Kosten, die anfallen würden, wenn die Pfändung erfolgreich wäre.

Jetzt krieg ich von einem Gericht (nur zur Info es ist eine Unterhaltspfändung) nach 3 Wochen ein Schreiben, dass wir die Gebühren aus dem Antrag rausnehmen sollen, da ja PKH bewilligt ist. Sonst hat sich noch nie ein Gericht beschwert...

Das andere Gericht hat jetzt bei der Abrechnung gemeckert, dass wir die Kopie des PfüB´s (wo die Gebühren drin stehen) nicht bei der Abrechnung beigefügt haben...

Was ist richtig und wie macht ihr das?
Es kann ja nicht sein, dass die Gerichte wegen sowas die Pfändungen nicht erlassen und weiterleiten, besonders wenn es sich um Unterhalt handelt...

LiGr
Sanni
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strange
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#2

16.09.2009, 20:42

Hm... bisher habe ich auch immer bei PKH die Gebühren für die PfÜB's festgesetzt bekommen.

Hast Du beim Gericht mal nachgefragt? Hinweis auf § 788 ZPO? Kostenübernahme Sch?

Treibt das Gericht die Gebühren dann vom Sch ein? Oder sollte der Schuldner von der PKH des Gläubigers profitieren? Kann ich mir fast nicht vorstellen... das fände ich als Steuerzahler skandalös...

Falls Du rausfindest, wie es "praktisch läuft" würds mich interessieren. Ich habe hier ZV zu 80 % über PKH

LG, strange
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Thomas Manegold
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#3

17.09.2009, 14:42

Hallo,

bin auch der Meinung, dass der Schuldner nicht davon profiteren darf, dass der Gläubiger PKH bekommt (wahrscheinlich weil der Schuldner den Unterhalt nicht zahlt). Ich weiß nur nicht wie ich das dem Gericht rüber bringen soll, dass erstmal versucht wird anhand der Pfändung die Gebühren zu bekommen und falls dies nicht funktioniert, wir die über PKH abrechnen.... Der Gerichtsvollzieher zieht doch wahrscheinlich beim normalen ZV-Auftrag auch seine Gebühren ein, wenn der Schuldner zahlt und sagt dem nicht: "Nein, du musst keine Gebühren zahlen, das hole ich mir vom Staat wieder."
Wie soll man das dem Gericht klarmachen?
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gabrielle
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#4

17.09.2009, 15:55

zumal die PKH doch auch kein Geschenk des Staates ist. Somit würde doch, sofern die ZV per PfüB erfolgreich wäre, ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse bezüglich der PfüB-Gebühren bestehen? Verstehe deshalb nicht, weshalb diese Gebühren nicht festgesetzt werden sollen.
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