Vergleichsmehrwert nicht von PKH umfasst

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OliOS2
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#1

09.07.2009, 07:36

Hallo!

Ich habe folgendes gebührenrechtliches Problem:
Wir haben in einer Scheidungsangelegenheit für die Scheidung mit Folgesachen PKH gewährt bekommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen, der auch eine außergerichtliche, nicht anhängige Angelegenheit mitumfasst.
Allerdings wurde die PKH nicht für diese außergerichtliche Angelegenheit bzw. nicht für diesen Vergleich gewährt.

Dementsprechend wurde uns natürlich die 0,8 Verfahrensgebühr sowie die 1,5 Einigungsgebühr für die nicht anhängige Angelegenheit gestrichen.

Meine Frage ist, wie ich diese Angelegenheit nun mit der Mandantin abrechne:
Meines Erachtens ist es falsch, einfach die Differenz von der Mandantin zu fordern, die uns durch die gestrichene 0,8 Verfahrensgebühr sowie die 1,5 Einigungsgebühr entstanden ist, da beide Gebühren ja ursprünglich anhand der PKH-Tabelle ermittelt wurden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es richtig ist, mit dem Mandanten anhand der PKH-Tabelle abzurechnen.

Eine weitere Variante wäre die, dass man die 0,8 Verfahrensgebühr und die 1,5 Einigungsgebühr anhand der regulären Gebührentabelle ermittelt und dem Mandanten in Rechnung stellt. Allerdings wären in dieser Konstellation meines Erachtens die Gebühren "zu hoch", da keine Prüfung gem. § 15 Abs. 3 RVG stattgefunden hat, was auch schlecht möglich wäre, da die 1,3 Verfahrensgebühr sowie die 1,0 Einigungsgebühr der ursprünglichen Rechnung anhand der PKH-Tabelle ermittelt wurden.

Gibt es jemanden, der schon einmal eine ähnliche Konstellation gehabt hat und auch einen Teil der Gebühren mit dem Mandanten abbrechen musste?

Für Tipps wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Oliver
Zaubermaus007
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#2

09.07.2009, 07:56

OliOS2
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#3

09.07.2009, 08:11

Hallo Zaubermaus!
Dein Tipp ist sehr hilfreich, danke!
Diese Art der Abrechnung kann ich am besten nachvollziehen.
Allerdings weicht dein Beispiel ein wenig von meinem Sachverhalt ab. Bei deinem Beispiel geht es um eine Klage, bzgl. derer nur über einen Teil PKH gewährt wird.
Bei meinem Beispiel gibt es einen Vergleichsmehrwert bzw. einen nicht anhängigen Teil, der im Prozess mitverglichen wird, allerdings nicht von der PKH mitumfasst ist.

Ich bin gerade noch am grübeln, wie ich dein Beispiel mit der Anrechnungsproblematik bzgl. § 15 Abs. 3 RVG sowie den verschiedenen Verfahrensgebühren (1,3 und 0,8 ) verbinde.

Oder denke ich viel zu kompliziert?

Gruß
Oliver
Zuletzt geändert von OliOS2 am 09.07.2009, 08:56, insgesamt 2-mal geändert.
Zaubermaus007
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#4

09.07.2009, 08:33

Oder denke ich viel zu kompliziert?
Das kann ich leider nicht beurteilen, ich hab natürlich nicht viel Ahnung davon, wie man mit Mandanten abrechnet, aber bei der Klage ging es doch auch um einen Mehrwert, nämlich den Vergleichswert, der nicht von der PKH umfasst war. Du könntest doch dann also deine Sache auch so behandeln?

Gibt aber wahrscheinlich Probleme, weil es verschiedene Gebühren sind...?

Wünsche dir aber viel Erfolg!! :pcwink
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#5

09.07.2009, 09:12

Also grundsätzlich muss ich dazu mal anmerken, dass es ja eigentlich ein Verschulden Deines Chefs ist, dass der Vergleichsmehrwert nicht von der PKH umfasst wurde, wenn er das nicht beantragt hat. Das muss er schon machen. Oder wurde vom Gericht dieser Antrag ausdrücklich abgelehnt.

Im Falle des VErsäumnis Deines Chefs würde ich gar nicht gegenüber dem Mandanten abrechnen und wenn dann nur mit Bauchschmerzen mit den PKH Gebühren. Wenn das Gericht ausdrücklich abgewiesen hat, was ich mir erstmal nicht vorstellen kann, dann würde ich wohl mit den PKH Gebühren abrechnen.
LG Grübchen
kr
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#6

09.07.2009, 09:19

Also, wir hatten kürzlich einen ähnlichen Fall:

Daher meine Frage: Wie lange ist die Angelegenheit denn schon beendet?
Wenn es nämlich noch nicht allzu lange her ist, könntet ihr noch die Erstreckung der gewährten PKH auf den überschießenden Vergleichswert beantragen und dann eine korrigierte PKH-Rechnung an die Justizkasse schicken. Dort musst du dann halt die bereits erhaltene Vergütung abziehen, so dass die nur noch die Differenz erstattet wird.

So hat es bei uns geklappt. Die Erstreckung war kein Problem.

Liebe Grüße
Zaubermaus007
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#7

09.07.2009, 09:23

:genau :zustimm
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#8

09.07.2009, 09:42

Hallo Grübchen und kr!

Ein Versäumnis seitens des Anwalts liegt nicht vor. Der Vergleichsmehrwert wurde ausdrücklich nicht von der PKH umfasst.
Der Vorgehensweise, nach PKH-Gebühren gegenüber dem Mandanten abzurechnen, kann ich mich nicht anschließen.
Ich werde mir das Beispiel von Zaubermaus nochmals anschauen und versuchen, dies auf meinen Fall zu übertragen.
Für weitere Ideen und Vorschläge bin ich natürlich weiterhin offen. :-)

Gruß
Oliver
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#9

09.07.2009, 09:52

OK wenn es ausdrücklich abgelehnt wurde, habt ihr den Mandanten ja infomiert und auf die Kosten hingeweisen, dann wird er ja auch zugestimmt haben. Dann rechne doch die normale Gebührenhöhe ab.

Ich habe immer nur dabei im Kopf, wenn der Mandant PKH bekommen hat, hat er ja nicht unbedingt viel Kohle, vor diesem Hintergrund häte ich dann die PKH Gebühren aberechnet.
LG Grübchen
Zaubermaus007
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#10

09.07.2009, 09:56

Also, wir hatten kürzlich einen ähnlichen Fall:

Daher meine Frage: Wie lange ist die Angelegenheit denn schon beendet?
Wenn es nämlich noch nicht allzu lange her ist, könntet ihr noch die Erstreckung der gewährten PKH auf den überschießenden Vergleichswert beantragen und dann eine korrigierte PKH-Rechnung an die Justizkasse schicken. Dort musst du dann halt die bereits erhaltene Vergütung abziehen, so dass die nur noch die Differenz erstattet wird.

So hat es bei uns geklappt. Die Erstreckung war kein Problem.
Wenn der Anwalt den Antrag nicht vor Abschluss des Verfahrens stellt, gibt es keine PKH-Bewilligung mehr. Dann hattet ihr wohl Glück...

LG
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