PKH in Berufungsverfahren

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ellimorelli
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#1

17.06.2009, 12:46

Hi

Wir wollen Berufung einlegen mit PKH. Wenn uns die PKH zurückgewiesen wird, dann kann der Gegner keine Kosten festsetzen lassen, richtig?

Wass ist aber, wenn pkh stattgegeben wird und dann aber die Berufung "in die Hose" geht? Dann hat der Gegner doch Kosten, die er festsetzen lasse kann. Welche, alle auch uns entstandenen?

Danke
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NORTHERN DINO
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#2

17.06.2009, 13:12

Die Frage verstehe ich nicht: Ihr seid Berufungskläger mit PKH-Ambitionen, so dass die Vorschusspflicht entfallen würde. Geht die Berufung dann in die Büx, kann die Gegenseite natürlich ihre außergerichtlichen Kosten und ggf. verrechnete Gerichtskostenvorschüsse gegen euren Mandanten festsetzen lassen. Daran ändert sich nichts. PKH schützt nur vor den eigenen Anwaltskosten und den Gerichtskosten.
~ Grüßle ~
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ellimorelli
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#3

17.06.2009, 13:27

und deren Anwaltskosten oder?
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jojo
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#4

17.06.2009, 13:58

Nein
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ellimorelli
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#5

17.06.2009, 14:12

Jetzt nochmal, damit ich das auch verstehe. :roll:

Wenn wir PKH zwar bekommen, aber die Berufung dann gegen den Baum fährt, dann kann der Gegner nur die außergerichtlichen Kosten und ggf. entstandene GK bei uns fordern, ja? Wie bekommt er dann seine Anwaltskosten?

Ist das auch das gleiche, wenn wir dann die Berufung zurücknehmen?
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jojo
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#6

17.06.2009, 14:15

1) Die Anwaltskosten sind die außergerichtlichen Kosten. Die PKH umfasst die Gerichtskosten.
2)Ja.
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#7

17.06.2009, 14:43

aber wenn nur pkh erstmal beantragt wird und diese dann zurückgewiesen wird, dann entstehen für den gegner gar keine kosten, richtig?

Es handelt sich aber auch bei der Berufung wo erst pkh beantragt wird und dann wiedereinsetzung.
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