PKH-Abrechnung nach Räumungsurteil

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Kayusha
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#1

07.05.2009, 10:33

Hallo liebe Forenos!!

Ich würde mich sehr über Hilfe freuen, soll hier eine PKH-Abrechnung machen...ich hab schonmal eine gemacht, aber eher zur Übung. Ich erzähle einfach mal was passiert ist und dazu, was m. E. nach für Gebühren anfallen....wäre schön wenn Ihr mich verbessert und mir dazu sagen könntet was ich wo nachlesen kann.

Also
Gegenstandswert ist 6.600,00 € 550,00 € x 12 Monate (Räumung)

Zunächst waren wir außergerichtlich für unsere Mandanten, die Beklagten, zwei Eheleute, tätig und haben Beratungshilfe i. H. v. 99,96 € wegen einer fristlosen Kündigung erhalten. Die 99,96 € muss ich ja sicher in der PKH-Abrechnung anrechnen, aber wie? Wo steht das?
Außerdem weiß ich, dass bei zwei Leuten die 0,3 Erhöhungsgebühr anfällt.

Dann wurde Räumungsklage eingereicht und es erging ein Urteil, dass unsere Mandanten dazu verurteilte die Wohnung zu räumen.

Ich würde jetzt sagen, es fällt natürlich die 1,3 VG und die 1,2 TG an,PET und USt.


Was passiert jetzt eigentlich mit den Gerichtskosten?
Die lässt die Gegenseite sicher im KfA festsetzen, oder?


Danke!!!!!!!
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
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Kayusha
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#2

07.05.2009, 10:36

Achso und muss ich dem Antrag (Formular) noch irgendwas beifügen?
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LuzZi
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#3

07.05.2009, 10:37

Wenn eure Mandanten verurteilt worden sind, dann wird die Gegenseite nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten festsetzen lassen gegen eure Mandanten und zwar gem. § 104 ZPO.

Wie das mit der Anrechnungen der BerH-Gebühr ist kann ich dir leider nicht sagen.

Der PKH-Abrechnung musst du gar nichts beifügen.
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#4

07.05.2009, 11:45

Das hilft mir schonmal!
Und meinst Du, die anderen Gebühren sind korrekt?
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#5

07.05.2009, 11:55

Ja das auf jeden Fall, sofern ein Termin stattgefunden hat usw. ;)
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Silke81
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#6

07.05.2009, 12:00

Mal so eine kleine Frage am Rande? Warum habt ihr, ihr vertretet ja EHELEUTE, nicht schon bei der Beratungshilfe eine erhöhte Gebühr für 2 Auftraggeber berechnet? Auch bei der Beratungshilfe kriegt man diese Erhöhung der Geschäftsgebühr.

Die mit Beratungshilfe abgerechnete Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, in diesem Fall also mit 35,00 €, auf die PKH-Gebühr angerechnet. Das muss in dem Formular entsprechend angegeben werden.
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Kayusha
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#7

07.05.2009, 12:09

Das ist eine gute Frage Silke!!
Das liegt wahrscheinlich daran, dass ich das bisher nicht wusste, also danke für den Hinweis!!
Ich bin von Anfang an allein hier gewesen, hab die Ausbildung erst im September begonnen. Und mein Chef hat keine Ahnung von sowas - er denkt nur ans Kosten sparen....dass es aber nichts bringt überall Kosten zu sparen, wenn die Auszubildende noch keine vernünftigen Rechnungen (siehe Dein Hinweis für die Erhöhungsgebühr bei BerH) schreiben kann sieht er nicht.....

Nach welcher Vorbemerkung im RVG erfolgt denn die Anrechnung? Dann kann ich es auch mal nachlesen....
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NORTHERN DINO
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#8

09.05.2009, 01:04

Zum KFV:

- Auch hier wird die 1,3 Gebühr erhöht, wenn Eheleute vertreten werden.

- Die Klägerseite bekommt die Gerichtskosten aus der [bcolor=#FFFF00]Landeskasse[/bcolor] zurückgezahlt, wenn beide Beklagten über den Gesamtstreitwert PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen haben.
~ Grüßle ~
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