Zwischenvergleich keine EG bei PKH?

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Soenny
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#1

05.02.2009, 14:17

Wir waren in einer Familiensache wegen Umgangsrecht für die Antragsgegnerin tätig.

Es wurde ein Vergleich geschlossen mit dem Wortlaut:

"Die Parteien sind sich darüber einig, daß zunächst ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit dem Sohn .....

Die näheren Einzelheiten werden dann im Laufe des Verfahrens geregelt werden."

Daraufhin haben wir PKH-Abrechnung inkl. EG erstellt, die auch komplett ausgeglichen wurde.

Nunmehr hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt bezüglich der EG, weil diese aufgrund des "Zwischenvergleiches" nicht angefallen wäre.

Kann ich da was machen oder muß ich jetzt echt den Betrag X erstatten? :roll:
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#2

05.02.2009, 14:28

Bei uns wollens immer, dass ins Protokoll mit eingenommen wird, dass sich die PKH auch auf den Vergleich erstreckt. Ansonsten wird die Einigungsgebühr da noch nicht mit übernommen, sondern erst dann wenn eine endgültige Regelung gefunden wird.
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#3

05.02.2009, 14:40

Habe ich. Da steht "...daß sich die gewährte Prozeßkostenhilfe auch auf den abgeschlossenen Vergleich bezieht."

Jetzt heißt das auf einmal Zwischenvergleich, wobei es zugestandenermaßen einer ist, aber hätten die das nicht vorher sehen müssen?
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#4

05.02.2009, 15:15

Also wenn das so drinne steht, würde ich darauf verweisen. Der hat schon Recht mit dem "zwischenvergleich". Aber nur insoweit, dass du JETZT scon die Gebühren bekommst und nicht erst, wenn eine endgültige Regelung gefunden wurde.
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#5

05.02.2009, 15:23

Die zuständige Richterin hat schon bestätigt, daß es sich NUR um einen Zwischenvergleich handelt, damit kann ich nicht mehr kommen jetzt :(

Muß ich wohl echt zurückzahlen!?
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#6

05.02.2009, 15:24

Ja. Und dann zusehen, dass du einen endgültigen Vergleich bekommst.
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#7

05.02.2009, 15:26

Danke ;) Dann werde ich damit jetzt mal meinen Chef beschäftigen :)
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#8

06.02.2009, 11:00

Noch eine Frage :roll:

Kann ich den Betrag als Kostenvorschuß zurückhalten? :roll:
Zuletzt geändert von Soenny am 06.02.2009, 11:12, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

06.02.2009, 11:04

:?
Bin ich überfragt!
Melli09

#10

06.05.2009, 11:24

Hallo JSanny!

Ich bin der Meinung, dass der Betrag für den "Zwischenvergleich" erstattet werden muss und nicht als Vorschuss behalten werden kann. Denn die EG ist ja noch gar nicht entstanden. In Nr. 1000 VRVG steht drin, dass diese Gebühr nur für die Beseitigung einer Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis erstattet werden kann... Aus diesem Grund hat ein Bez.Rev. mal bemängelt, dass eine EG erstattet wurde für das einstweilige Anordnungsverfahren (Termin fand nur im eA-Verfahren statt und Vergleich auch nur für eA geschlossen).... Dadurch sei ja keine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden, sondern es ist nur eine "vorläufige" Regelung.... :D
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