Abrechnung Bewilligungsverf. - Beschwerde - Klageverf.

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JessyRAFASW
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#1

28.04.2009, 15:06

Hallo zusammen,

ich steh grad voll auf dem Schlauch und brauch mal bitte eure Hilfe.

Der Fall:

Wir haben für die Mandantin PKH-Antrag gestellt, wenn PKH bewilligt wird soll Klageverfahren (2. Klageanträge) anhängig werden.
Nach einigem hin und her hat das AG den Antrag abgelehnt.
Wir haben Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt.
Das Beschwerdegericht hat die PKH für den Klageantrag zu 1 genehmigt, daraufhin wurde Klage für den Antrag zu 1 eingereicht. Die Beklagte hat sich nicht angezeigt.
Obwohl die Beklagte ihre Verteidigung nicht angezeigt hat erging nur ein Teil-VU und das Gericht setzte eine Gütetermin fest.
Gegenseite ist nicht erschienen, hat sich aber telefonisch krank gemeldet und wollte Attest nachreichen.
Wir haben Anträge gestellt und Stellung zu den Fragen des Gerichtes genommen.
Im EVT erging ein Urteil über den Restbetrag der Klageforderung.


Also ich würde jetzt dann über PKH so abrechnen:

1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV aus vollem GW aus Klageantrag
0,5 Terminsgebühr 3105 VV aus dem Wert des Teil-VU
1,2 Terminsgebühr 3104 VV aus dem restlichen Wert (Endurteil)
Aber § 15 III nicht höher als 1,2 Terminsgebühr aus vollem GW aus Klageantrag

Ist das soweit richtig?

Und dann habe ich da ja noch die Beschwerdegebühr in Höhe von 0,5 nach 3500 VV.

Was mach ich denn mir der?
Ist die von der PKH mit umfasst?
Soll ich über das Beschwerdeverfahren auch einen PKH-Vergütungsantrag einreichen? Und wenn ja bei welchem Gericht? Beim AG oder beim LG – Beschwerdegericht?
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gabrielle
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#2

28.04.2009, 17:53

in dem Beschluss über die Beschwerde müsste doch eine Kostenregelung getroffen sein. Aber nichtsdestotrotz würdeich auch diese Gebühr im Wege der PKH abrechnen, da euch ja bzgl. Klageantrag zu 1) die PKH bewilligt wurde, somit erfolgreiche Beschwerde.
JessyRAFASW
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#3

29.04.2009, 08:36

Im Beschluss steht leider nur, dass eine Kosten- und Beschwerdewertentscheidung nicht veranlasst ist.

Aber ich habe noch mal in der ZPO die PKH-Paragrafen durchgesehen und glaube, dass ich die Kosten wohl leider der Mandantin in Rechnung stellen muss.

In § 127 Abs. 4 ZPO steht nämlich, "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet". Dass würde dann ja heißen, dass die Mandantin die selber tragen muss. Oder?
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gabrielle
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#4

29.04.2009, 08:50

das ist ja sinnig. Die Mandantin lässt PKH beantragen, weil sie die Kosten nicht tragen kann. Soll aber dann die Kosten für ein Beschwerdeverfahren tragen, damit sie die PKH bekommt. Unglaublich unser Rechtssystem.

:frust
JessyRAFASW
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#5

30.04.2009, 11:41

Des stimmt. Sehe ich genauso.

Aber über das Thema könnte ich mich sowie unendlich aufregen, bei uns am Gericht ist es momentan häufig so, dass im PKH-Bewilligungsverfahren ein Termin angesetzt wird und die Parteien darin einen Vergleich abschließen sollen. Dann ist es ja so, dass das Gericht in diesem Fall die Einigungsgebühr nicht übernimmt und die Mandanten diese dann selber tragen müssen....
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