PKH ohne Ratenzahlung

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LaMargarita
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#1

21.04.2009, 08:00

Hallo Mitglieder :D Ich bin neu hier und noch etwas unbeholfen. Also ich hätte da mal eine Frage

Situation:
Kläger klagt gegen Beklagte. Beklagte kriegt PKH bewilligt ohne Ratenzahlung. Beklagte verliert den Prozess.

1.

Wer ist den Erstschuldner bzgl. den Gerichtskosten? Und wo steht das? ZPO?
Also meiner Meinung nach die Klägerin. Da ich nicht denke, dass das Gericht ihr die GK zurückzahlen wird um sich es dann von der Beklagten zu holen. Also müsste ich als Klägerin es mir von der Beklagten wiederholen oder?

2.

Wenn die Beklagte verurteilt wird die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sprich die RA-Kosten von der Klägerin wer bezahlt diese? Meiner Meinung nach die Beklagte oder? Also ich würde ganz normal einen KFB gegen sie beantragen. Eine Mitschülerin von mir ist jedoch der Meinung, dass wenn die Beklagte PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wird sie die Kosten nicht tragen müssten. Kann ich mir aber schlecht vorstellen.

Dann meine letzte allgemeine Frage. Unabhängig davon ob PKH mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt wird, wenn mir eine außergerichtliche 1,3 Geschäftsgebühr entstanden ist (nach § 13) darf ich diese auch nach § 13 anrechnen oder müsste ich weil ich PKH habe die Geschäftsgebühr nach § 49 anrechnen?

Also ich hoffe ihr versteht was ich da genau wissen will. Ich freue mich auf Euere Antworten.

Liebe Grüße

Lisandra
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#2

21.04.2009, 08:07

Ist das Verfahren durch Urteil beendet worden oder durch Vergleich?

Das hat Auswirkungen auf die Gerichtskosten.

Mir scheint, in Deinem Sachverhalt wurde ein Urteil erlassen?

Wenn Du die Klägerseite vertrittst und die Beklagtenseite PKH hat, warum sprichst Du dann in 2 davon dass Dein Mandant PKH hat? Diese "letzte allgemeine Frage" hat mit dem Sachverhalt nichts mehr zu tun, oder?

Also.

Wenn d. Beklagte VERURTEILT wurde, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (oder sie ihr durch Beschluss auferlegt wurden, sie also die Kosten nicht durch Vergleich freiwillig übernommen hat), dann erhält die Klägerseite den von ihr bezahlten Gerichtskostenvorschuss aus der Staatskasse zurück.

Erstschuldner ist derjenige, der gemäß der Entscheidung die Kosten zu tragen hat, hier also d. Beklagte.

Die PKH hindert die Kostenfestsetzung nicht, § 123 ZPO.

Hilft Dir das weiter?
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#3

21.04.2009, 08:08

BTW: Du gibst in Deinem Profil an, Du seist Rechtsanwaltsfachangestellte, im Sachverhalt erwähnst Du eine Mitschülerin von Dir.

Hast Du schon ausgelernt? :wink:
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#4

21.04.2009, 13:19

Hallo. Vielen Dank für die Antwort.

Also dieser Fall ist nur ein Beispiel. (also ich persönlich hatte noch nie so einen Fall in der Kanzlei) Ich würde aber sagen, dass es durch ein Urteil beendet wurde.

Also bei meiner 2. Frage meine ich dass der Beklagte PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommt und meine Mandantin "Klägerin" nicht.

Und die allgemeine Frage hat nichts mit dem Sachverhalt zu tun.

Also deine Ausführungen helfen mir weiter. Vielen Dank

Bzgl. meiner Person. Ich befinde mich im 3. Lehrjahr :D
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#5

29.04.2009, 18:21

Hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen laut Urteil und PKH ohne Ratenzahlung bewilligt erhalten, dann wird der vom Kläger gezahlte Gerichtskostenvorschuss nach einer Entscheidung des BVerfG aus der Landeskasse erstattet.

Die außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu tragen, so das man in aller Regel einen KFB erwirkt. Da der Beklagte aber pleite ist, wird man sich den Kostentitel an die Wand kleben können. Der Klägeranwalt bekommt dann sein Geld vom Kläger aus dem Auftragsverhältnis. Der Kläger hat den schwarzen Peter und muss sehen, ob und wie er vom Beklagten seine Anwaltskosten irgendwann wiederbekommt.
~ Grüßle ~
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