PKH - Anrechnung außergerichtliche Beratungskostennote!

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Himmelskoerper

#1

22.04.2009, 14:58

Hallo Ihr Lieben!

Also ich hab da mal wieder ein Problem!
Meine Kollegin ist seit Anfang der Woche nicht mehr da und jetzt hab ich u.a. eine Akte von ihr übernommen, wo ich absolut nicht weiterkomme:

Also:
Wir haben den Mandanten außergerichtlich über Scheidung etc. beraten und eine außergerichtliche Erstberatung abgerechnet. Die hat er auch in Raten bezahlt.
Es vergingen einige Monate (fast ein Jahr) bis der Scheidungsantrag von der Gegenseite gestellt wurde.
Zwischenzeitlich wurde unser Mandant arbeitslos und bekam für das Verfahren Prozesskostenhilfe vollumfänglich bewilligt.
Jetzt hat meine Kollegin den Vergütungsantrag über PKH gestellt und hat die vorgerichtliche Beratungskostennote von unserer Mandantschaft abgezogen.
Ist das richtig???
Ich finde das fragliche!
Hätten wir nicht ganz normal die PKH-Abrechnung ohne Anrechnung machen müssen?
Hätte unser Mandant dann nicht einen Auszahlungsanspruch bzgl. der Beratungskostennote?

Zwar muss man Vorschüsse ja berücksichtigen (§ 58 RVG, § 47 RVG etc.)-
Aber doch nicht die Beratungsnote, oder????

Steh ich jetzt – mal wieder :oops: - auf dem Schlauch, oder ist das was ganz falsch gelaufen.

Ich bedanke ich schon mal im Voraus für Eure Bemühungen!!!

GLG HImmelskoerper
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Paprika
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#2

23.04.2009, 21:02

Hallo,

eigentlich müsste die Beratungsgebühr auf das anschließende gerichtliche Verfahren angerechnet werden. Prüfe jedoch noch mal genau, worum es bei der Beratung ging. Meistens ist in der Beratung Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat u. a. enthalten.

Wenn also die Beratung um die anderen Sachen ging und ihr ein einfaches Scheidungsverfahren gemacht habt ohne Verbundssachen, würde ich die Beratung nicht anrechnen.
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