Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckung?

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Smilie
...ist hier unabkömmlich !
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#11

10.03.2008, 11:58

Also wir machen reichen den ZV-Antrag unter dem Vorbehalt der Bewilligung von PKH ein. Dann spart man sich die spätere Einreichung des neuen ZV-Antrages.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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butterflybabe
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#12

10.03.2008, 12:41

:zustimm Smilie, machen wir auch immer so.
saskia165
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#13

10.03.2008, 12:51

Hab hier mal ne Muster-Begründung für Pkh-Antrag wg. Unterhalts-ZV; hierfür gibt's zumindest bei uns in der Regel Pkh bewilligt. Dazu kommen dann noch Ausführungen wegen fehlender Sprachkenntnisse etc.

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des TITEL des GERICHT vom DATUM, Geschäftszeichen GZ, überreicht mit dem Antrag,

1. der Gläubigerin Prozesskostenhilfe für

a) die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts sowie

...

unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.

...

Begründung:

Zu 1)

Die Gläubigerin ist nicht in der Lage, die Kosten des angestrebten Verfahrens zu tragen; die Erklärung der Gläubigerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird nachgereicht.

Auch die Beiordnung des Unterzeichners ist notwendig; die Gläubigerin hat ein hinreichendes Bedürfnis nach anwaltlicher Hilfe.

In der Zwangsvollstreckung ist eine Vertretung des Gläubigers erforderlich, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen. Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Merkmalen, zu messen an Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache sowie der Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.

Für die Unterhaltsvollstreckung ist aufgrund der Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, denn diese weist regelmäßig sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten von besonderem Maß auf.

Insbesondere bei der Berechnung von Unterhaltsrückständen ist der Unterhaltsgläubiger in der Regel aufgrund der komplexen Rechtsfragen überfordert. Zu beachten ist hier insbesondere, dass der minderjährige Unterhaltsgläubiger in besonderem Maße schutzwürdig ist.

Die Gläubigerin ist nicht in der Lage, die Zwangsvollstreckung selbst einzuleiten; dies gilt besonders auch für das Verfahren ...
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insi-maus
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#14

11.03.2008, 15:17

In Hannover gibts nur PKH für die Gerichtsvollzieherkosten, alles andere wird abgeschmettert nach dem Motto, dass kann der Mandant auch selber machen und wenn nicht, dann hat er halt Pech gehabt... heißt also PKH für Gerichtsvollzieherkosten ja, für Anwaltskosten nein. :hm
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shila1978
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#15

14.03.2008, 11:13

Hallöchen! Ich hätte da mal eine Frage! Unserer Mandantschaft wurde PKH bewilligt für die Pfändung. Die ist nun erledigt und ich soll PKH-Abrechnung machen. Da ich hiermit keinerlei ERfahrung habe, hätte ich da ein paar Fragen und hoffe auf baldige Antworten und Hilfe!
1. Muss ich bei der ZV in der PKH-Abrechnung auch die verminderten PKH Gebühren nehmen?
2. Die Gerichtskosten des PfüB´s auch mit aufnehmen?
3. Die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung auch aufnehmen?

Für Eure Hilfe besten Dank im Voraus!
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#16

14.03.2008, 11:19

Ja, du musst die verminderten PKH-Gebühre nehmen... GK-Kosten dürftet Ihr bei PKH nicht eingezahlt haben und GVZ-Kosten eigentlich auch nicht...

Ist bei uns zumindest immer so geweisen... GVZ holt sich seine Kosten von der Staatskasse und GK-Kosten werden automatisch von der Staatskasse übernommen...
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shila1978
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#17

14.03.2008, 11:29

Hmm, wir haben aber vorher ein vorl. Zahlungsverbot gemacht und hierfür hat der GVZ die Kosten uns gegenüber berechnet... Ich schreib die einfach mal mit rein und kuck, was passiert ;-) Danke für Deine Hilfe!
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#18

20.03.2008, 12:04

Halli Hallo!

Das gleiche Problem habe ich auch gerade. Ich habe versehentlich einmal an den GVZ die Gebühren überwiesen. Sprich, ich muss jetzt wohl versuchen, diese von ihm zurückzubekommen, richtig??? Oder könnte ich diese auch jetzt mitfestsetzen lassen?

Außerdem habe ich im Internet (ich glaube München) gelesen, dass man den ZV-Auftrag vorher an das Gericht, dass die PKH bewilligt hat, senden muss und dieses dann an die entsprechende Verteilerstelle für GVZ-Aufträge weiterleitet. Ist das richtig?
Ich habe den Auftrag seinerzeit einfach direkt an den GVZ gesandt, würde es beim nächsten Mal dann aber gerne richtig machen.
Sunshine_1983
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#19

07.07.2008, 10:49

Guten Morgen..
dass man den ZV-Auftrag vorher an das Gericht, dass die PKH bewilligt hat, senden muss und dieses dann an die entsprechende Verteilerstelle für GVZ-Aufträge weiterleitet. Ist das richtig?
Stimmt das nun? Also, wohin schicke ich denn den PKH-Antrag? An das gleiche Gericht, an das ich den ZV-Auftrag schicke? Und die leiten es dann weiter... Oder? Hört sich zumindest sehr logisch an :)

Liebe Grüße aus Berlin..
Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert!

Ironie ist das Salz in der Suppe, was das Aufgetischte erträglich macht!
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#20

07.07.2008, 11:11

Ich meinte es genau anders herum.. ich muss den ZV-Antrag an das PKH-Gericht schicken und die leiten es an die Verteilerstelle weiter, nicht umgekehrt
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