Antrag § 50 RVG oder § 55 RVG

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Emilia06
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#1

06.09.2026, 21:05

Hallo,
mit PKH habe ich so gut wie keine Erfahrung. Wir haben die RA Gebühren im PKH Verfahren nach Beendigung des Verfahrens festsetzen lassen. Es geht um eine Arbeitsgerichtssache.
Unsere Gebühren wurden durch die Staatskasse gezahlt

Jetzt haben wir ein Schreiben erhalten, wo wir aufgefordert werden, einen Antrag zu stellen, weil noch 900 Euro an uns gezahlt werden sollen.
Der Mandant hat wohl in Raten gezahlt.

Wir haben unsere Gebühren komplett über die Staatskasse erhalten, was ist das jetzt noch für Geld?

Wie sieht nun dieser Antrag aus?

Danke für Eure Hilfe

Emilia
:thx
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Adora Belle
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#2

07.09.2026, 08:59

Es wird wohl ein Antrag nach Par.50 verlangt. Wenn Ihr meint, dass Ihr alles erhalten habt, was an Vergütung angefallen ist, dann stellt eben keinen Antrag.
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#3

07.09.2026, 13:48

(War vorhin am Handy, deshalb etwas kurz angebunden.) Wenn der Mandant Raten zahlt, dann zahlt er nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch den PKH-Betrag und darüber hinausgehend ggf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung. Die Aufforderung an Euch sollte aber schon den §50 RVG enthalten. Bzw eigentlich §§55 Abs.6, 50 RVG. Wenn Ihr Eure Ansprüche nicht anmeldet, verfallen sie.
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