Hallo und einen guten Morgen,
unsere Kanzlei vertritt eine Mandantin außergerichtlich ggü. der Vermieterin - die Mandantin hat Beratungshilfe - dann werden nach Abschluss der Angelegenheit doch zwei Gebühren (Nr. 2503 VV RVG € 102,00 und Nr. 2508 VV RVG € 180,00) fällig oder ?
Die Mandantin hat keinen Eigenanteil zu bezahlen wie bei der Beratungshilfe richtig ?
Vielen Dank
Beratungsschein
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Christiane1971
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legalspecialist
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Der Eigenanteil richtet sich nach der Nr. 2500 VV RVG, 15,00 Euro. Ob der Eigenanteil durch die Mandantin bezahlt wurde, muss in der Abrechnung ggü. dem Gericht angegeben werden.
Wenn ihr eine Einigung erzielt habt, dann ja, Nr. 2508 VV RVG. Hierzu fehlen von dir leider Infos dahingehend, wie die Angelegenheit beendet worden ist.
Eure Abrechnung müsste dann wie folgt aussehen:
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG
PTE, Nr. 7002 VV RVG
USt., Nr. 7008VV RVG
Endsumme
Zur Abrechnung nach § 44 RVG ist das amtliche Formular zu nutzen, Anlage 2 BerHFV. Da ihr ja RAM nutzt, ist es ganz leicht
Wenn ihr eine Einigung erzielt habt, dann ja, Nr. 2508 VV RVG. Hierzu fehlen von dir leider Infos dahingehend, wie die Angelegenheit beendet worden ist.
Eure Abrechnung müsste dann wie folgt aussehen:
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG
PTE, Nr. 7002 VV RVG
USt., Nr. 7008VV RVG
Endsumme
Zur Abrechnung nach § 44 RVG ist das amtliche Formular zu nutzen, Anlage 2 BerHFV. Da ihr ja RAM nutzt, ist es ganz leicht
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
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- paralegal6
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I don't get itChristiane1971 hat geschrieben: ↑18.07.2026, 09:40... - die Mandantin hat Beratungshilfe - ...
Die Mandantin hat keinen Eigenanteil zu bezahlen wie bei der Beratungshilfe richtig ?


