Anrechnung zum Teil gezahlte Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr

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Pflanzenmuddi
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#1

25.03.2025, 11:00

Hallo zusammen,

das Thema gab es hier vielleicht schonmal, leider habe ich jetzt aber nichts gefunden, was mir so richtig weitergeholfen hat.

Folgender Sachverhalt:

Wir sind Nachlasspfleger in einer Sache und sind gleichzeitig auch RA, um uns selbst in einem gerichtlichen Verfahren vertreten zu können. Für das gerichtliche Verfahren haben wir PKH beantragt, PKH wurde ohne Ratenzahlung bewilligt, da der Nachlass kein Geld aufweist.

2023 haben wir schonmal außergerichtlich die selbe Angelegenheit abgerechnet, eine 1,3 GG aus der §13 RVG Tabelle. Durch div. Zahlungen Dritter und zum Teil auch der Gegenseite konnte ein Teil der GG bezahlt werden. Es ist aber immer noch ein Teil zur Zahlung offen.

Ich hätte im Vergütungsantrag nun textlich einfach reingeschrieben, dass lediglich ein Teil der GG beglichen werden konnte, in der Hoffnung, dass das Gericht die Anrechnung dann von selbst korrekt erledigt.

(...)
5. Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich einen Teil der Geschäftsgebühr gem. VV 2300-2303 in Höhe von EUR 1.156,35 (volle Gebühr bei einem Gebührensatz von 1,3 mit Gegenstandswert in Höhe von EUR 40.358,49: EUR 1.557,40) erhalten.

Berechnung nach § 49 RVG Prozesskostenhilfegebühren:
Gegenstandswert: EUR 38.014,24

1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG EUR 690,30
1,2 Terminsgebühr § 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG EUR 637,20
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
Zwischensumme EUR 1.347,50
Umsatzsteuer 19% EUR 256,03
Gesamt EUR 1.603,53

(...)

Denkt ihr, das geht so? Ich habe PKH schon eeewig nicht mehr gehabt, vielleicht denke ich jetzt auch komplett falsch. Wie wäre das denn mit der Anrechnung? Weiß das jemand?

LG
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paralegal6
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#2

25.03.2025, 11:04

5 hätte ich auch so geschrieben, soll der RPFl da was basteln. Theoretisch dürfte er ja nur 1/2 von dem gezahlten Betrag anrechnen. Hatte den Fall aber noch nicht
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Pflanzenmuddi
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#3

25.03.2025, 13:39

Alles klar, danke für die Antwort. Ich mach das jetzt mal so, mal sehen was raus kommt.
Pflanzenmuddi
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#4

08.04.2025, 13:08

Also für jeden, den es interessiert:

Das Gericht hat wie folgt angerechnet:

Es wurde die Verfahrensgebühr nach der normalen § 13 RVG Tabelle berechnet, in diesem Fall EUR 1.452,10.

Dann wurde die bezahlte Geschäftsgebühr (nach Tabelle § 13 RVG) in Höhe von EUR 951,52 mit der Verfahrensgebühr nach § 49 RVG in Höhe von EUR 690,30 zusammengerechnet. Da kommen EUR 1.642,02 raus.

"Dieser Betrag übersteigt die Wahlanwaltsvergütung von EUR 1.452,10 um EUR 189,92."

Und diese EUR 189,92 wurden dann auf unsere beantragte Verfahrensgebühr angerechnet.
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