Guten Morgen,
ich hoffe, hier treiben sich ein paar Leute rum, die mehr Ahnung von PKH haben als wir. Folgender Sachverhalt:
Mandantschaft wird als Fußgänger in einen Verkehrsunfall verwickelt. Haftung des Grunde nach ist geklärt und nur der Höhe nach streitig. Gegnerische Versicherung zahlt von allen geltend gemachten Ansprüchen wie immer nur ein bisschen. Mandantschaft möchte klagen. Also PKH beantragt und die Klageerhebung unter die Bedingung der Gewährung von PKH gestellt.
Der Antrag ist der gegnerischen Versicherung zur Stellungnahme zugestellt worden. Daraufhin kündigt die gegnerische Versicherung an, nochmal 5.000 Euro auf das Schmerzensgeld und einen kleinen Betrag (ca. 100 Euro) auf Heilbehandlungskosten (die vorher nicht vorgerichtlich geltend gemacht worden sind) zu zahlen.
Das Gericht erwartet jetzt - seiner Neutralitätspflicht voll und ganz folgend - lediglich eine "Stellungnahme".
Leider weiß bei uns keiner, was jetzt zu tun, da wir so gut wie keine PKH-Verfahren haben.
Wir hatten uns bereits Folgendes überlegt:
1. Nichts tun und den Antrag in Höhe der gezahlten Beträge zurückweisen lassen. Die Frage ist dann nur, ob die die Mandantschaft eine Kostenlast trifft. Gerichtskosten dürften ja eigentlich keine anfallen. Was ist mit den RA-Gebühren der Gegenseite? Da jedenfalls die gezahlten 5.000 Euro Schmerzensgeld vorgerichtlich geltend gemacht worden sind, wäre die Klage hier voraussichtlich begründet gewesen und die Kosten von der Gegenseite zu tragen gewesen.
2. Den Antrag in Höhe des gezahlten Betrages zurücknehmen. Aber auch hier wäre wieder die Kostenfrage.
3. Eine Erledigungserklärung des PKH-Antrages dürfte nicht gehen, weil dieser nicht kontradiktorisch ist.
4. Erledigungserklärung der noch gar nicht rechtshängigen Hauptsache?
Wisst ihr, was zu tun ist?
Zahlung der Gegenseite nach Stellung des PKH-Antrags aber vor Bewilligung
- Adora Belle
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Soll sich denn mit der Zahlung die ganze Sache erledigt haben, oder gibt es weitere offene Posten, die weiterverfolgt werden sollen?
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Dann würde ich erstmal von der Gegenseite die Gebühren für die gezahlten/angekündigten Beträge haben wollen (1,3 GG + 1,0 VG unter Anrechnung halber GG, dh insgesamt 1,3+0,35).
Im Anschluss dem Gericht mitteilen, dass in der gezahlten Höhe der PKH/Hauptsacheantrag erledigt ist und gebeten wird, über den Antrag im übrigen zu entscheiden.
Im Anschluss dem Gericht mitteilen, dass in der gezahlten Höhe der PKH/Hauptsacheantrag erledigt ist und gebeten wird, über den Antrag im übrigen zu entscheiden.