In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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sansibar
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#1
22.07.2024, 13:04
Liebe MitstreiterInnen,
wir hatten 2022 ein Mahnverfahren eingeleitet, 2023 das Streitverfahren (alle GK eingezahlt), Anfang 2024 wurde der Mandant mittellos und erhielt ab 01.02.2024 PKH. Es gab keine mündliche Verhandlung.
Danach wurde nur noch ein Vergleich mit der Gegenseite vereinbart, nach 278 beschlossen und Kostenaufhebung vereinbart.
Was kann ich jetzt als PKH abrechnen?
Die KG kann ich doch ganz normal ausgleichen lassen, oder?
Bitte helft mir...

Grüße - sansibar
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Anahid
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#2
23.07.2024, 10:28
KG? Du meinst GK, oder? Und ja, bei Kostenaufhebung kannst Du die Gerichtskosten ausgleichen lassen.
Hinsichtlich der restlichen Gebühren gehe ich davon aus, dass Du tatsächlich keine Verfahrensgebühr durch die PKH erstattet erhältst, sondern nur die TG und die EG. Ich meine, das Thema hätten wir zuletzt erst gehabt. Ich finds zwar dämlich, da diese beiden Gebühren ja gar nicht ohne die VG anfallen können, aber da war irgendwas (ich mach keine PKH). Habt Ihr keinen Vorschuss von dem Mandanten erhalten bevor der mittellos wurde?

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