PKH für Vergleich - welche Gebühr kann ich abrechnen?

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Aelizia
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#1

30.05.2024, 16:46

Hallo zusammen :wink1

Folgender Sachverhalt:
Frau Meyer beantragt in einem Räumungsverfahren (sie ist Beklagte) selber PKH. Bewilligt wurde noch nicht.
Kurz vor dem anberaumten Termin beauftragt sie einen RA (der bis dahin nicht für sie tätig war) mit der Wahrnehmung des Termins

Der RA geht also zusammen mit der Mandantin zum Termin. Es wird ein Vergleich geschlossen.

Lt. dem Sitzungsprotokoll
"... wird der Beklagten für den nachstehenden Vergleich PKH bewilligt unter Beiordnung des RA. Die Parteien schließen sodann folgenden Vergleich: ..."


Frage dazu:
Welche Gebühren kann ich denn nun über die PKH abrechnen? Alle (VG, TG und EG) oder nur die EG, weil für den Vergleich beigeordnet wurde? :kopfkratz
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#2

31.05.2024, 09:07

https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__48.html

laut dem hier entsteht die 3100 auch für die Wahrnehmung eines Termines, danach also alle Gebühren abrechenbar?
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/verfa ... anz-f47575

hatte den Fall aber auch noch nicht, und mit Gebühren haperts bei mir auch ordentlich, :kopfkratz
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Aelizia
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#3

31.05.2024, 09:46

Danke für die Antwort!

Ich hatte das so auch noch nicht, deshalb meine Verwirrung. Ich habe bei der ganzen Sache aber völlig übersehen, dass das ganze noch im PKH-Prüfungsverfahren war. Nun habe ich Urteile gefunden, dass für das Prüfungsverfahren keine PKH gewährt werden kann (ist klar), allenfalls für einen Vergleich (also die EG).
Also werde ich nur die EG über die PKH abrechnen können.
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#4

03.06.2024, 09:51

Eine Einigungsgebühr kann nicht ohne VG und auch nicht ohne TG entstehen, wenn der verglichene Anspruch gerichtlich anhängig ist. Darum ja, alle 3 Gebühren.
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#5

03.06.2024, 10:03

Die VG und TG sind aber nicht von der VKH gedeckt.
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#6

03.06.2024, 11:10

Ich mach ja keine PKH; aber wenn der Anwalt für den Vergleich beigeordnet wird, muss dem Gericht auch klar sein, dass eine VG und TG schon alleine für den Vergleich anfallen. Die EG kann doch ohne Tätigkeitsgebühr gar nicht anfallen. :kopfkratz
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#7

03.06.2024, 11:22

Die sind im VKH-Prüfungsverfahren. Dafür kann keine VKH gewährt werden. Deshalb fallen da Gebühren an, die nicht von der VKH gedeckt sind. Und es wird nur für den Vergleich bewilligt. Was dann heisst, dass nur die EG erstattet wird.

Ich würde das als Anwalt schon gar nicht mitmachen. Aber offenbar kommt diese Konstellation immer wieder vor.
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