PKH-Mandant will nicht mehr - was abrechnen?

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WörkWörk
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#1

25.01.2023, 15:45

Wir haben einen Mandanten, der letztes Jahr zu uns kam. Wir sollten seinen Arbeitgeber auf Nachzahlung von Lohn aus den Jahren 2019-2021 verklagen. Wir haben einen Antrag auf PKH gestellt und einen (umfangreichen) Klageentwurf angefügt und zur Fristwahrung noch im Jahr 2022 an das Gericht gesandt. Anfang des Monats meldete sich die PKH-Stelle. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei vom Mandanten nur unvollständig ausgefüllt worden. Sie fordert Mitteilung der fehlenden Informationen und Belege (Mietvertrag, Kontoauszüge etc). Dem Mandanten war bereits vor Antragstellung mitgeteilt worden, dass zumindest ein aktueller Kontoauszug eigentlich immer verlangt wird. Damals versprach er, ihn hereinzureichen. Nun wurde er über das Schreiben des Gerichts informiert und gebeten die Informationen/ Unterlagen zu übersenden bzw. damit vorbei zu kommen. Daraufhin rief er heute an und erklärte, dass ihm das alles zuviel werde. Er habe im Moment keine Lust mehr.

1. Wenn wir das als Kündigung auslegen. Was können wir dann abrechnen?

2. Was gilt es sonst noch zu bedenken? Wir könnten den PKH-Antrag zurück nehmen. Ist das sinnvoll?

3. Die Verjährung ist ja ab der Entscheidung/Rücknahme erstmal 6 Monate gehemmt. Eigentlich kann man dann doch unabhängig davon, ob der Antrag zurückgenommen wurde oder das Gericht ihn nicht bewilligt hat einen neuen PKH-Antrag stellen, oder? Dieser hat dann aber keine Hemmungswirkung mehr (weil PKH nicht "erstmalig" beantragt wurde).
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paralegal6
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#2

25.01.2023, 16:16

Ich würde mir das auf alle Fälle schriftlich mitteilen lassen dass er nicht mehr will, der Haftung wegen. Abrechnen dann direkt über ihn, Gebühr würde ich sagen ermäßigte Verfahrensgebühr. Gehemmt ist bei Rücknahme mE nichts mehr
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Anahid
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#3

25.01.2023, 16:23

1. Ich würde den Mandanten hier - unter gleichzeitiger Belehrung von Verjährungsfristen - um eine schriftliche Bestätigung bitten, dass Ihr das Mandat nicht weiterverfolgen und entsprechend der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werden soll. Wie was zu verstehen ist, interpretiert man nicht selbst, sondern schafft sich Klarheit durch Rückfrage beim Mandanten. Stell Dir mal vor, Du nimmst jetzt alles zurück und der Mandant kommt dann mit "so war das doch gar nicht gemeint". Gibt es Unklarheiten: nachfragen und sich in der Regel solche Sachen schriftlich - E-Mail z.B. - bestätigen lassen.

2. Du kannst auch auf die Verfügung des Gerichts nicht reagieren, dann kommen noch ein paar Nachfragen und dann wird der Antrag auf PKH zurückgewiesen. Ist das besser?

3. Du kannst keinen neuen PKH-Antrag stellen, wenn der andere noch "anhängig" ist.
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Adora Belle
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#4

25.01.2023, 16:42

Abrechnen kannst Du die 1,0 VG Nr. 3335 für die Vertretung im PKH-Verfahren. Zum Rest enthalte ich mich, das ist Anwaltskram.
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