Aufhebung PKH - Weiterer Ablauf (Diffenzgebühr)

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WörkWörk
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#1

30.11.2022, 11:49

Hallo,
wir hatten in einem Fall PKH (ohne Ratenzahlung) beantragt und bekommen. Im Oktober wurde der Mandant aufgefordert, über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Wir haben das Schreiben vom Gericht zur Kenntnisnahme erhalten und nochmal in Kopie an den Mandanten weitergeleitet. Dieser hat trotzdem nicht reagiert, sodass die PKH jetzt mit Beschluss aufgehoben wurde.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, wird das Gericht jetzt PKH-Anwaltsgebühren, Gerichtsgebühren und evtl. Zustellungskosten vom Mdt. verlangen. Wir können zudem die Differenzgebühr verlangen. Dafür müssen wir dem Mandanten eine Rechnung über die gesetzlichen Gebühren stellen, bei der wir dann bereits von der Staatskasse erhaltene PKH-Vergütungszahlungen abziehen. Wenn der Mandant nicht zahlt können wir die Differenzvergütung nach § 11 festsetzen und ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung einziehen lassen.

1. Richtig?
2. Wann stellt Ihr die Rechnung über die Differenzgebühr? Sofort wenn Ihr den Beschluss über die Aufhebung erhaltet, oder wartet Ihr einen Monat, damit der Beschluss rechtskräfig wird?

Ich war drauf und dran die Rechnung sofort fertig zu machen, aber irgendwie ist es merkwürdig, wenn der Mandant gleichzeitg wegen des Beschlusses anruft und den Chef um Rat fragt, was es mit dem Beschluss auf sich hat und was er dagegen machen kann.
Husky98
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#2

30.11.2022, 12:18

Ihr solltet zunächst die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abwarten.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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