Hallo
Unser Mdt hat einen Vorschuss gezahlt, dann haben wir VKH beantragt, welche ratenfrei bewilligt wurde. Meine Frage ist nun kann ich den Vorschuss auf die VKH-Vergütung anrechnen und dem Mdt seinen Vorschuss zurückerstatten oder muss ich anrechnen und bekomme nur noch die Differenz aus der Staatskasse?
Vielen Dank schonmal!
Vorschuss, dann VKH bewilligt - Anrechnung kann oder muss?
- Adora Belle
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Du musst anrechnen.
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Falls es aufgrund des Streitwertes relevant ist:
Du kannst den Vorschuss erst auf die normalen Gebühren der Tabelle nach § 13 RVG anrechnen und nur den Rest auf die VKH-Gebühren.
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- Tigerle
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Die gezahlten Beträge müssen mit angegeben werden. aber wie Feldhamster ja schon sagte. zuerst wird auf die Differenzgebühr verrechnet (soweit vorhanden) und dann auf die VKH-Gebühren.
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Hallo!
Das Thema ist zwar schon etwas älter aber meine Frage passt hier genau rein. Wir haben vor VKH-Bewilligung vom Mandanten einen Vorschuss bekommen. Wir haben den Rechtsstreit gewonnen und ich habe zunächst gegenüber der Landeskasse abgerechnet. Nun kommt die Rückmeldung, dass der erhaltene Vorschuss die VKH Gebühren übersteigt und da keine Ratenzahlung angeordnet wurde, bestehe auch keine Möglichkeit der Auszahlung der Differenzkosten.
Ist das so korrekt? Ich dachte eigentlich das wird auf die Wahlanwaltsgebühren erstmal angerechnet und der Betrag der diese übersteigt wird dann von der VKH-Vergütung abgezogen.
Falls das nun so stimmt und wir von der Landeskasse nichts mehr bekommen, würde ich einen KFA nach § 103 ZPO machen. Da dann mit dem Hinweis, dass keine Zahlung von der Staatskasse erfolgte und wir daher auch keine Anrechnung vornehmen. Wäre das ok? Oder soll ich zwei KFAs machen? Also die Differenzgebühr nach § 126 ZPO und quasi die Vorschusshöhe nach § 103 ZPO? Geht das überhaupt?
Das Thema ist zwar schon etwas älter aber meine Frage passt hier genau rein. Wir haben vor VKH-Bewilligung vom Mandanten einen Vorschuss bekommen. Wir haben den Rechtsstreit gewonnen und ich habe zunächst gegenüber der Landeskasse abgerechnet. Nun kommt die Rückmeldung, dass der erhaltene Vorschuss die VKH Gebühren übersteigt und da keine Ratenzahlung angeordnet wurde, bestehe auch keine Möglichkeit der Auszahlung der Differenzkosten.
Ist das so korrekt? Ich dachte eigentlich das wird auf die Wahlanwaltsgebühren erstmal angerechnet und der Betrag der diese übersteigt wird dann von der VKH-Vergütung abgezogen.
Falls das nun so stimmt und wir von der Landeskasse nichts mehr bekommen, würde ich einen KFA nach § 103 ZPO machen. Da dann mit dem Hinweis, dass keine Zahlung von der Staatskasse erfolgte und wir daher auch keine Anrechnung vornehmen. Wäre das ok? Oder soll ich zwei KFAs machen? Also die Differenzgebühr nach § 126 ZPO und quasi die Vorschusshöhe nach § 103 ZPO? Geht das überhaupt?
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Nein wir von der Staatskasse haben wir gar nichts bekommen weil der Vorschuss so hoch war.
Das ist einfach blöd gelaufen weil der Mandant selber einen Betreuer hatte und irgendwie hat der dann den Vorschuss bezahlt bevor das Thema mit VKH überhaupt aufkam
Das ist einfach blöd gelaufen weil der Mandant selber einen Betreuer hatte und irgendwie hat der dann den Vorschuss bezahlt bevor das Thema mit VKH überhaupt aufkam
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So wäre es richtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Wenn der unterlegene Gegner vermögend ist, bietet sich in Deinem Fall ein Festsetzungsantrag gemäß § 126 ZPO an.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)