BRH-Abrechnung - Erstattungspflichtige Gegenseite!?

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LiLoReNo
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#1

19.05.2022, 17:35

Hallo!

In einer Angelegenheit wurde der Mandantschaft Beratungshilfe bewilligt. Im Prozess erfolgte später die Prozesskostenhilfe-Bewilligung. Im Urteil steht schlussendlich: "Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."

Klar, die Prozesskosten werden nun gegenüber der Gegenseite geltend gemacht. Meine Frage jetzt: Wie sieht es mit der Beratungshilfe aus? Muss die Gegenseite diese tragen? Wie werden die Kosten geltend gemacht? Per Zahlungsaufforderungsschreiben oder per Kostenfestsetzungsantrag?

Vielen Dank vorab! :thx

LG Lilo
Husky98
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#2

19.05.2022, 18:05

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, habt Ihr die beklagte Partei vertreten und obsiegt, richtig?

Unter dieser Voraussetzung könnt Ihr entweder die Zahlung Eurer PKH-Vergütung - unter Anrechnung der BerH-Gebühr - aus der Landeskasse beantragen (dann holt die Staatskasse sich den ausgezahlten Betrag über § 59 RVG von der Klägerin zurück) oder Ihr könnt Eure Wahlanwaltskosten - wiederum unter Anrechnung der BerH-Gebühr - gemäß § 104 ZPO oder § 126 ZPO gegen die Klägerin festsetzen lassen.
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LiLoReNo
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#3

20.05.2022, 09:49

Husky98 hat geschrieben:
19.05.2022, 18:05
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, habt Ihr die beklagte Partei vertreten und obsiegt, richtig?

Unter dieser Voraussetzung könnt Ihr entweder die Zahlung Eurer PKH-Vergütung - unter Anrechnung der BerH-Gebühr - aus der Landeskasse beantragen (dann holt die Staatskasse sich den ausgezahlten Betrag über § 59 RVG von der Klägerin zurück) oder Ihr könnt Eure Wahlanwaltskosten - wiederum unter Anrechnung der BerH-Gebühr - gemäß § 104 ZPO oder § 126 ZPO gegen die Klägerin festsetzen lassen.

Danke für die schnelle Antwort!

Genau, wir haben die beklagte Partei (2 Mandanten) vertreten und obsiegt.

Dann wäre es für uns ja bequemer, wenn wir die Wahlanwaltsgebühren über die PKH mit der Staatskasse abrechnen würden, denn ein KFB muss ja auch erstmal vollstreckt werden...

Würde jetzt also so abrechnen (?):

Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe Nr. 2503 VV RVG 121,55 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Anrechnung gem. Nr. 2503 II 1 VV RVG (1/2 Gebühr Nr. 2503 VV RVG) - 60,78 €
Gegenstandswert: 4.200,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,6 534,40 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 400,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 1.035,97 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 196,83 €
zu zahlender Betrag 1.232,80 €
Husky98
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#4

20.05.2022, 13:57

LiLoReNo hat geschrieben:
20.05.2022, 09:49
Dann wäre es für uns ja bequemer, wenn wir die Wahlanwaltsgebühren über die PKH mit der Staatskasse abrechnen würden, denn ein KFB muss ja auch erstmal vollstreckt werden...
Da der Streitwert, wie sich aus Deiner vorgeschlagenen Berechnung ergibt, über 4.000,00 EUR liegt, sind die Wahlanwaltskosten höher als die PKH-Vergütung. Mit der Staatskasse könnt Ihr jedoch nur die ermäßigten PKH-Gebühren abrechnen.
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