Anrechnung 0,65 GG auf Wahlanwaltsgebühren bei PKH

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Soenny
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#1

14.01.2022, 11:14

Hallo zusammen ;)

Der Mandant hat eine 0,65 GG gezahlt vorgerichtlich. Im Verfahren hat er PKH mit Rate bekommen. Ich habe jetzt PKH abgerechnet und die Regelvergütung nach § 50 RVG direkt mit festsetzen lassen. Ich habe wahrheitsgemäß angegeben, daß wir vorgerichtlich eine 0,65 GG erhalten haben, die aber nicht angerechnet.

Jetzt schreibt das Gericht, daß das so nicht geht und ich die 0,65 GG auf die Regelvergütung anrechnen muß?! Ist das so und wie komme ich dann an meine halbe GG? :oops:
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#2

14.01.2022, 11:30

Doof gelaufen. Da habt Ihr Euch selbst so ein bisschen ins Knie geschossen. Wenn Ihr nur 0,65 GG abrechnet, dann muss die Hälfte angerechnet werden. Ihr müsstet eine 1,3 GG abrechnen. Macht für den Mdt eh keinen Unterschied, er muss ja bei Raten-PKH am Ende eh alles zahlen.
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#3

14.01.2022, 11:39

Na super, was mach ich jetzt? Neue 1,3 Rechnung und Zahlung abziehen und dann bei den Regelgebühren anrechnen? Was ein.....
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#4

14.01.2022, 12:13

Gegenüber dem Gericht klarstellen, dass es sich bei den 0,65 nur um den nicht anrechenbaren Teil der GG handelt, dass also 1,3 angefallen sind. Wenn das scheitert, würde ich die 0,65 tatsächlich beim Mdt nachfordern. Falls Ihr dem gegenüber klar kommuniziert hattet, dass 1,3 anfallen, Ihr aber nur den nicht anrechenbaren Teil abfordert. Ansonsten muss es bei den 0,65 bleiben, weil die einmal ausgeübte Gebührenbestimmung nicht geändert werden kann im Nachhinhein.
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#5

14.01.2022, 19:43

Danke Adora ;) Dann muß ich beim Mandanten nachfordern, dem Gericht hatte ich schon geschrieben, was angefallen ist und wir abgerechnet haben usw.
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