Ich weiß leider nicht, ob mein Thema abgeschickt wurde, leider kann ich es nicht mehr finden. Ich bin neu hier und kenne mich gar nicht mit PKH aus.
Mandantin wurde PKH bewilligt. Gerichtstermin fand statt. Streitwert liegt bei 8.320,00 EUR. Wir haben den Fall gewonnen und Anerkenntnisurteil liegt uns vor.
Ich weiß jetzt leider nicht wie ich das abrechnen muss. Ich brauche eure Hilfe. Welche Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nehme ich?
Arbeitsrecht: Abrechnung mit PKH und Anerkenntnisurteil
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Gegenüber der Staatskasse werden die gleichen Gebühren abgerechnet, wie gegenüber dem Mandanten, nur in diesem Fall halt nach der PKH-Tabelle.
Mach doch bitte mal einen Vorschlag, welche Vergütung Du abrechnen würdest und gibt es eine KGE?
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Geniesserin hat geschrieben: ↑18.07.2021, 16:39Gegenüber der Staatskasse werden die gleichen Gebühren abgerechnet, wie gegenüber dem Mandanten, nur in diesem Fall halt nach der PKH-Tabelle.
Mach doch bitte mal einen Vorschlag, welche Vergütung Du abrechnen würdest und gibt es eine KGE?
Meine Abrechnung würde wie folgt aussehen:
1,3 Verfahrensgebühr nach RVG § 49 426,40 EUR
1,2 Terminsgebühr nach VV 3104 RVG 669,60 EUR
So würde ich es abrechnen. Muss ich auch die TG nach der PKH Tabelle abrechnen? Ich bin so was von raus. Ich weiß auch nicht was du mit KGE meinst?
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Geniesserin hat geschrieben: ↑18.07.2021, 16:39Gegenüber der Staatskasse werden die gleichen Gebühren abgerechnet, wie gegenüber dem Mandanten, nur in diesem Fall halt nach der PKH-Tabelle.
Mach doch bitte mal einen Vorschlag, welche Vergütung Du abrechnen würdest und gibt es eine KGE?
Ich habe jetzt eine 1,3 Verfahrensgebühr genommen. Muss nicht in der Regelt die Verfahrensgebühr 1,0 nach Nr. 3335 VV RVG betragen?
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Nr. 3335 VV RVG ist das PKH-Prüfungsverfahren. Die PKH wurde doch bereits bewilligt, also ist das PKH-Prüfungsverfahren abgeschlossen.
Und selbstverständlich musst Du auch hinsichtlich der TG § 49 RVG anwenden.
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Die anfallenden Gebühren sind dieselben wie in jedem anderen ZPO-Verfahren. 1,3 VG und 1,2 TG. Nur die Gebührenhöhe ist bei der PKH nicht nach der Tabelle gem. §13 zu bestimmen, sondern nach der (ergänzenden) Tabelle gem. §49. Das gilt für alle anfallenden Gebühren, sobald PKH bewilligt ist.
Die 1,0 VG 3335 fällt nur für das PKH-Bewilligungsverfahren an. Sobald PKH bewilligt ist, "erstarkt" die Gebühr zur 1,3 VG 3100 in der Hauptsache.
KGE heißt KostenGrundEntscheidung. Die ist hier nicht relevant, weil in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht keine gegenseitige Kostenerstattung vorgesehen ist.
Die 1,0 VG 3335 fällt nur für das PKH-Bewilligungsverfahren an. Sobald PKH bewilligt ist, "erstarkt" die Gebühr zur 1,3 VG 3100 in der Hauptsache.
KGE heißt KostenGrundEntscheidung. Die ist hier nicht relevant, weil in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht keine gegenseitige Kostenerstattung vorgesehen ist.