PKH Anspruch ggü. LJK

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Ryutsun
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 10.01.2020, 13:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
Software: RA-Micro

#1

28.04.2021, 13:01

Moin,

mal einige Fragen in Sachen PKH. Es geht um die Abwicklung im Allgemeinen, da wir hier mit RA-Micro arbeiten, aber auch um Ansprüche und wem gegenüber ich sie geltend machen kann.

Wenn ich beispielsweise PKH bewilligt bekommen habe bzw. mein Mandant (Insolvenzkanzlei, läuft glaube ich minimal anders), dann kann ich ja beim Obsiegen den vollen Betrag gegen den Gegner festsetzen lassen um die Staatskasse zu entlasten. Erlischt dadurch dann mein Anspruch gegenüber dieser, oder kann ich bei Bedarf trotzdem dort meine Vergütung bekommen, sollte der Gegner nicht zahlen?

Habe meine Anwältin nämlich gefragt, ob es nicht sinnvoller ist, bei der Festsetzung der PKH-Vergütung diese in RA-Micro über die Regelgebühren zu schreiben, statt über die PKH-Gebühren. Dann könnte man nämlich, nachdem der Betrag der Staatskasse eingegangen ist, diese schon einmal als "Teilzahlung" einbuchen und sobald der Differenzbetrag aus dem KFB vom Gegner gezahlt wurde, den Rest einbuchen.

Hier argumentiert sie aber, dass man dann ja quasi gegenüber dem Mandanten eine Rechnung legt, obwohl man keinen Anspruch an eben jenen hat. Hier fällt mir gerade auf, dass ich gar nicht weiß, an wen genau diese "Rechnung" in Form der Festsetzung gestellt wird, wenn diese in RAM eingebucht wird. Aber gut.

Dann frage ich mich aber auch, wofür mir RAM überhaupt diese Option anbietet, mich zwischen PKH- und Regelgebühren zu entscheiden, wenn diese durch Auswahl der Regelgebühren dann einen fälschlichen Anspruch ggü. dem Mandanten bedeutet.

Wir haben uns jetzt generell erstmal darauf geeinigt, den Antrag im eigenen Namen zu stellen (über die Differenzgebühr), da wir sonst den Anspruch beim Mandanten erstmal anmelden müssten, selbst wenn der Gegner zahlt (sofern Masseunzulänglichkeit vorliegt). Bleibt aber eben die Frage der Rechnungslegung.

Bisher haben wir wohl immer nur über die PKH-Gebühren Rechnungen erstellt und dann musste ich über Umwege eine kaufm. Rechnung erstellen, den Netto-Differenzbetrag eingeben und händisch nach der Erstellung eine saubere Rechnung schreiben mit den ganzen RVG-Gebühren abzgl. PKH-Gebühren.

Man kann zwar auch noch einen PKH-Vergütungsantrag erstellen, in dem man dann bereits die Kosten der Staatskasse einbezieht, aber der Rechnungsbetrag wird dann trotzdem über die ganze Summe erstellt und die Differenzgebühr ist dann eben der davon noch offene Teil - auch nicht optimal, zumal man das auf den 1. Blick im Aktenkonto ja nicht erkennen kann, wenn die Rechnung über 1.000,00 € erstellt ist, aber nur 200,00 € davon offen sind.

Habe leider keine Refa hier, sodass ich als Azubi auf eure Hilfe angewiesen bin :)
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

29.04.2021, 16:31

Mit RAM habe ich keine Ahnung.

Aber generell:
Da man bei einem Obsiegen nie weiß, ob die Gegenseite die Kosten tatsächlich erstattet, habe ich immer die PKH mit der Staatskasse abgerechnet und nur für den darüber hinausgehenden Betrag der Wahlanwaltsgebühren die Kostenfestzung nach § 126 ZPO beantragt. Dann ist der RA im Kfb als Gläubiger eingetragen.
Ryutsun
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 10.01.2020, 13:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
Software: RA-Micro

#3

30.04.2021, 09:15

Ja, genau so machen wir es in Zukunft auch mit dem Kfa bzw. ist das der Plan.

Schade, dass keiner die andere Sache beantworten kann. Entweder ist das wirklich so ein Nischenproblem oder die Fragen sind so bescheuert, dass sich darum keiner so wirklich Gedanken gemacht hat :D

Aber vielleicht ergibt sich ja noch etwas.
Benutzeravatar
scully
Forenfachkraft
Beiträge: 133
Registriert: 26.03.2008, 21:52
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

03.05.2021, 16:03

Hab auch immer erst PKH abgerechnet - ich geb im Programm aber auch immer gleich die Regelgebühren mit an, damit die gleich mit bekannt sind, falls der Mandant mal zu Geld kommt - man glaubt nicht, wie oft doch bei manchen nach paar Jahren die PKH wieder aufgehoben wird und dann noch Geld kommt. Aber im Aktenkonto tauchen zunächst mal nur die PKH-Gebühren auf. Für den Rest mach ich eine Rechnung abzgl. PKH-Erstattung - da muss man nur im letzten Schritt aufpassen, was dann genau ins AKto eingebucht wird.

Den KFB über den Rest bekommst du dann automatisch - wobei es bei der oben genannten Vorgehensweise manchmal etwas dauert, da dann zuerst über die PHK-Festsetzung entschieden wird und dann über den KFA.

Ich hoff, ich hab deine Frage(n) richtig verstanden und es ist alles soweit klar.
Ryutsun
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 10.01.2020, 13:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
Software: RA-Micro

#5

11.05.2021, 10:17

Hey, danke für deine Antwort! Leider eine Weile nicht mehr vorbeigeschaut.

Was bedeutet denn, "die Regelgebühren mit angeben im Programm"?

In der Insolvenz ist es ja gar nicht so selten, glaube ich, dass der InsoSchuldner durch eben jenes Verfahren wieder an Masse kommt, sodass PKH danach aufgehoben wird.
Für diesen Fall müsste ich dann, wie du sagtest, eine neue Rechnung erstellen. Wenn ich in RAM aber die Regelgebühren beim Erstellen der 1. Rechnung nehme bzw. beim Erstellen des PKH-Antrages, dann ist die Rechnung entsprechend von Anfang an über diese Regelgebühren erstellt. Dann kann ich aber nach Erhalt der PKH-Gebühren auch erstmal nur eine Teilzahlung auf diese Rechnung vornehmen.

Wenn ich die Rechnung nur über PKH-Gebühren erstelle, muss ich danach eine separate Rechnung erstellen über die Differenzgebühr. Die ist aber insofern "umständlich", als dass ich die dann kaufmännisch komplett händisch erstellen muss, weil ich keine Funktion gefunden habe in RAM, nur für die Differenzgebühr eine Rechnung zu erstellen. Selbst wenn ich eine neue Rechnung über PKH erstelle mit Regelgebühren und dann darin angebe, xxx€ bereits von Gericht/Mandant gezahlt, wird die Rechnung über den ganzen Betrag erstellt, lediglich wenn ich dann die Rechnung anklicke zeigt er mir, dass nur noch der Teilbetrag i. H. der Differenzgebühr offen ist.

Eventuell melde ich mich nochmal, wenn ich ein PKH-Verfahren von Anfang an bearbeite und die Sachen dort mache, da ich mir auch bei einigen Dingen gerade nicht sicher bin bzgl. Rechnungserstellung. Ob z.B. mit dem PKH-Antragsformular in RAM bereits eine Rechnung erstellt wird (glaube ja). Da bin ich gerade zu unsicher.

Aber trotzdem danke!
Benutzeravatar
scully
Forenfachkraft
Beiträge: 133
Registriert: 26.03.2008, 21:52
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

11.05.2021, 12:08

Also ich müsste mir dafür auch erstmal wieder ne alte Akte ansehen - so oft hab ich das auch nicht aufm Tisch. Aber um gleich mal vorher abzuklären:
Beantragst du die Festsetzung übers Formular oder mit Textbausteinen?

Ins Aktenkonto wird nur die PKH-Abrechnung eingebucht - sicherlich kann man manuell auch die Regelgebühren einbuchen, find ich aber nicht zielführend. Über den Rest mach ich dann ne Gebührenrechnung an den Mandanten - soweit er die Differenz zahlen muss (z.B. bei nachträglicher Aufhebung / Ratenzahlung o.ä.) bzw. später was über die LJK eingezogen und an uns weitergeleitet wird - letzteres ist aber so selten.

Soweit des alles nur rein theoretische Fragen sind, wäre vielleicht ne PN besser...
Ryutsun
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 10.01.2020, 13:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
Software: RA-Micro

#7

11.05.2021, 12:33

Beantragt wird immer über Formular bei uns. Ich vermute, da kommt am Ende keine automatische Rechnung bei rum, vielleicht auch doch. Unabhängig davon mache ich das alles dann scheinbar wie du.

PKH über Formular, Rechnung (entweder automatisch mit PKH-Formular - unsicher -, oder manuell mit den Textbausteinen bei der "KFA PKH") über die PKH-Gebühr. Eines von denen nutze ich jedenfalls für die Rechnung. Wie ich dann am Ende aber, so wie du es ja wohl machst, die Gebührenrechnung über die Höhe der Differenzgebühr machen soll, ist mir nicht ganz klar. Da hab ich mir jetzt mit 'ner kaufm. Rechnung einfach ausgeholfen über den Differenzbetrag und manuell den Text so bearbeitet, dass ersichtlich ist, dass es Regelgebühren - PKH-Gebühren sind und die Differenz zu zahlen ist.

Gerne auch per PN, weiß eben nicht wie geläufig diese Problematik ist. Wenn's anderen hilft, aber vielleicht bin ja nur ich zu doof für :P
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14387
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

11.05.2021, 13:14

Über den PKH-Betrag wird keine Rechnung geschrieben. Solange PKH bewilligt ist, ist der RA gar nicht berechtigt, gegenüber dem Mandanten Kosten geltend zu machen. Darum verbleibt es beim PKH-Vergütungsantrag, solange nicht entweder die PKH aufgehoben ist, oder der Differenzbetrag gem §50 über die Staatskasse eingezogen wird. Eine Rechnung gibt es aber nur im ersten Fall. Im zweiten ist das weiter PKH-Vergütung, dafür schreibt man schlicht keine Rechnung.
Benutzeravatar
scully
Forenfachkraft
Beiträge: 133
Registriert: 26.03.2008, 21:52
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#9

11.05.2021, 13:18

Doch, doch... da bekommst du automatisch ne Rechnung(-Nr.) eingebucht, wenn du über das PKH-Formular RVG-Standard die Rechnung eingibst. Auf dem 2. Fenster gibts oben Auswahlfilter und die Möglichkeit "Regelvergütung anzeigen". Da machst du einen Hacken rein. Und im nächsten Fenster siehst du, das nur die PKH-Vergütung eingebucht wird -> da könnte man auch manuell die Regelgebühren einbuchen (einfach Betrag ändern). Aber nachdem es zum einen relativ selten vorkommt und zum anderen der Mandant ja dann eh eine Rechnung über die (Regel-)Vergütung erhalten muss, würde des eigentlich wenig Sinn machen.
Die Rechnung über die Differenz- bzw. Regelgebühren mach ich ganz normal über "Rechnung RVG", gebe dann dort die Regelgebühren etc. und im 3. Fenster unter "Guthaben Aktenkonto" die Zahlung/Erstattung der LJK ein. Und dann muss man im 5. Fenster aber aufpassen, dass ins Aktenkonto nur der Restbetrag gebucht wird.

Ich hoffe, dass die Beschreibung verständlich ist - mit Bildern wäre es sicherlich besser zu verstehen...
Ryutsun
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 10.01.2020, 13:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
Software: RA-Micro

#10

11.05.2021, 13:30

Okay, das hilft mir schon enorm, vielen Dank!

Ich schau mir das beim nächsten Mal einfach noch etwas genauer an, wie du es beschrieben hast beim Formular und schreibe die Rechnung über die Differenzgebühr so, wie du sagst :)

Zu der Sache bzgl. keine Rechnung: Bin jetzt nicht so im Rechnungswesen, aber wenn ich eine Vergütung erhalte, dann muss ich dafür afaik eine Rechnung erstellen. Dass diese nicht gegenüber dem Mandanten gestellt wird, ist mir bei PKH klar, da mein Anspruch dem Mandanten gegenüber auf die LJK übergegangen ist. Aber ich muss die Vergütung ja trotzdem einbuchen und dafür wird eben diese RE-Nr. benötigt. Die, wie scully ja schon sagte, beim RAM-PKH-Formular anscheinend automatisch entsteht.

Naja, PKH und ich wird wohl immer so ein Ding sein, aber kann ja fast nur besser werden :P
Antworten