In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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RajaMaja
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#1
17.11.2020, 10:54
Huhu Likos,
ich stehe gerade mal wieder auf dem Schlauch:
Wir haben in einer Scheidungsangelegenheit vergessen, die Beratungshilfe abzurechnen. Nachdem die Scheidung durch war, haben wir gegenüber der Staatskasse VKH abgerechnet. Nun habe ich den Beratungshilfeschein gefunden und würde hier gerne noch die Beratung gem. VV 2501 abrechnen. Geht das überhaupt? Muss ich hier was anrechnen?
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Adora Belle
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#2
17.11.2020, 11:02
Wofür wurde der Schein erteilt? Danach richtet sich, ob anzurechnen ist.
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suzette
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#3
17.11.2020, 13:56
Die Beratungsgebühr Nr. 2501 wird voll angerechnet, da blieben euch nur die PTKD.
Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 wird zur Hälfte angerechnet.
Auf den BerH-Scheinen, die wir kriegen, findet sich oft keine Beschränkung auf eine reine Beratung, daher rechnen wir dann auch die Geschäftsgebühr ab , sofern sie denn angefallen ist.
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Husky98
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#5
17.11.2020, 14:27
suzette hat geschrieben: ↑17.11.2020, 13:56
... Auf den BerH-Scheinen, die wir kriegen, findet sich oft keine Beschränkung auf eine reine Beratung, daher rechnen wir dann auch die Geschäftsgebühr ab , sofern sie denn angefallen ist. ...
Die ausdrückliche Beschränkung auf Beratung ist wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG regelmäßig entbehrlich.
Für die Festsetzung der Geschäftsgebühr gegen die Staatskasse reicht es nicht aus, dass jene angefallen ist. Die Vertretung muss darüber hinaus auch erforderlich gewesen sein im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)