Vielen lieben Dank für deine Ausführungen
Bei 2. meinte ich die ZV-Kosten für das Vermögensverzeichnis (bei bewilligter PKH), ob ich die dann bei einer weiteren ZV-Maßnahme mit im Foko angeben und beitreiben müsste dann?
Abrechnung PKH in der Zwangsvollstreckung
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1992
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Die Kosten für ZV-Maßnahmen der Vergangenheit (für die PKH bewilligt worden ist), nimmst du nicht mit ins FoKo auf. Die Staatskasse übernimmt ja die Beitreibung.
Im FoKo sind nur die Forderungen aufzuführen, die dem Gläubiger zustehen. Das ist bei PKH ja nicht der Fall, da er die Kosten nicht gezahlt hat, sondern die Staatskasse.
Im FoKo sind nur die Forderungen aufzuführen, die dem Gläubiger zustehen. Das ist bei PKH ja nicht der Fall, da er die Kosten nicht gezahlt hat, sondern die Staatskasse.