Tätigkeit vor Bewilligung PKH

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Katjes03
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#1

16.10.2018, 16:57

Halli hallo :wink1

Wir haben hier eine Sache, in der Chef erst im Laufe des Verfahrens PKH für unseren Mandanten beantragt hat. Bewilligt wurde diese ohne Raten im Juni 2017, ein Termin fand aber schon ein halbes Jahr vorher bei Gericht statt.

Ich habe eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr in meinen Vergütungsantrag reingenommen. Das Gericht sagt, die Terminsgebühr gibt es nicht, da vor Bewilligung angefallen. Das ist auch einleuchtend für mich.

Aber gibt es eine Möglichkeit, die Bewilligung rückwirkend zu erweitern? Kann man das evtl. beantragen? :kopfkratz

Viele Grüße,
Katjes03 :wink2
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#2

16.10.2018, 18:35

Es kommt mE auf den Zeitpunkt der Antragstellung an und wann der Antrag entscheidungsreif war, also das PKH-Formular vollständig ausgefüllt mit Belegen vorlag. Dann kann auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden. War Antragstellung somit vor dem Termin und nur die Bewilligung später, müsste die TG von der Staatskasse übernommen werden. Habt ihr Antrag erst nach dem Termin gestellt, gibt es sie nicht von der Staatskasse. Dann könnt ihr sie mangels Übergang aber von dem Mandanten fordern.

Oder ist vielleicht eine Besprechung zwischen den RAen nach der PKH-Bewilligung erfolgt, von der das Gericht nichts weiß, die aber die TG auslöst? Falls ja, würde ich es mit der Begründung doch bei der Staatskasse probieren...
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#3

17.10.2018, 09:24

Ok, das klingt logisch...

Nein, eine Besprechung zwischen den Anwälten zwecks Erledigung des Rechtsstreits gab es leider nicht.

Dann ist es wohl so, dass wir die TG abschreiben können. Vom Mandanten ist nichts zu holen, der ist insolvenz.
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#4

17.10.2018, 10:08

Und es gab nach der Bewilligung keinen weiteren Termin? Wie ist das Verfahren denn beendet worden?
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#5

17.10.2018, 12:50

Das Verfahren ist unterbrochen gem. § 240 ZPO. Schon seit März 2018.

Deshalb hab ich jetzt mal über PKH mit der Staatskasse abgerechnet.

Nee, nach der Bewilligung gab es keinen weiteren Termin.
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#6

17.10.2018, 13:34

Dann bleibt es natürlich (leider) bei der VG.
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mücki
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#7

27.02.2019, 10:37

Sorry, dass ich das "alte" Ding noch einmal vorkrame:

Wir haben den Fall dass die Insolvenzschuldnerin vor IE einen Rechtsstreit wegen Werklohnforderungen geführt hat. Der InsVw möchte den Rechtsstreit nun aufnehmen. Da keine Masse vorhanden ist (IE aufgrund Stundung der Verfahrenskosten) muss PKH beantragt werden. Bezüglich der (künftigen) Abrechnung stellt sich für mich folgende Frage:
Verstehe ich das richtig, dass - sofern noch ein weiterer Termin stattfindet - ich neben der VG auch noch die TG über die Staatskasse abrechnen kann, auch wenn vorher schon ein Termin stattgefunden hat?
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#8

27.02.2019, 10:54

Ich würde sagen, für einen weiteren Termin nach PKH-Bewilligung ist die TG entstanden und von der Staatskasse auch zu übernehmen.
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#9

27.02.2019, 11:03

Naja.....halte ich nicht für so klar. Wenn der Bezirksrevisor schlechte Laune hat, streicht der die TG mit der Begründung, dass diese bereits mit dem ersten Termin entstanden ist und somit eine weitere TG für den zweiten Termin nicht abzurechnen ist. Hab auch versucht dazu was zu finden, was mir leider nicht gelungen ist. :ka
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#10

27.02.2019, 12:22

Das ist echt mega schade ... ich suchfunktioniere mir nämlich schon seit Tagen wegen dieser TG die Finger wund und bin dann auf diesen Beitrag gestoßen, der mir ein wenig Hoffnung gab ...
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