Beschränkung Vollmacht um Überprüfungsverfahren PKH/VKH auszuschließen

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NORTHERN DINO
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#31

19.09.2018, 19:09

Ich glaube, die Crux, hier überein zu kommen ist, ob der RA eine Vollmacht einschränken und sagen kann, zum Überprüfungsverfahren habe ich keinen Bock. In meinem Gebiet besteht halt die Ansicht, dass sich der RA das gerade NICHT aussuchen kann und stattdessen die oben zitierte Passage des OLG Nürnberg greift. Daher ist bei uns immer der RA anzuschreiben (gegen EB) und nicht die Partei selbst. Es ist ein alter Hut und auch von Gerichten erwähnt worden, dass diese Verfahrensweise Unmut auslöst, aber gleichwohl hinzunehmen ist, eben weil das Überprüfungsverfahren noch zum Verfahren gehört. Deshalb ist eine diesbezügliche gerichtliche Klärung um so wünschenswerter. Auch ich habe mit allerlei hier bereits genannten RA-Einwänden zu tun gehabt, diese jedoch im Hinblick auf den BGH unbeachtet gelassen. Unserer Gerichte haben immer mitgespielt. Ob sich neuerdings etwas geändert hat oder in anderen Gegenden eine abweichende Auffassung vertreten wird, mag zutreffen - solange das klappt, kann es ja so durchgeführt werden. Einigkeit besteht in dieser Sache jedenfalls nicht.
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Adora Belle
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#32

19.09.2018, 21:18

Anahid hat geschrieben:
19.09.2018, 18:49
Denn entweder ist der Anwalt am Nachprüfungsverfahren beteiligt oder eben nicht. Ein Ausschluss des Nachprüfungsverfahrens in einer Vollmacht würde aber bedeuten, dass sich der Anwalt aussuchen kann, in welchem Verfahren er denn beteiligt sein will und in welchem nicht.
Deine Meinung ist, wenn ich das richtig verstehe, dass nur der Anwalt die Möglichkeit der Nachliquidation erhalten soll, der auch im Überprüfungsverfahren bereit ist, den Mandanten zu vertreten. Sozusagen als Belohnung. Schräg.

Übrigens: Hat schon mal einer drüber nachgedacht, dass der Anwalt im Überprüfungsverfahren notgedrungen im Interessenkonflikt ist? Er müsste für den Mandanten auf eine möglichst geringe Rate oder am besten ratenfreie PKH hinwirken. Mit der Aussicht, auch nach 4 Jahren auf den geminderten Gebühren sitzenzubleiben.
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#33

20.09.2018, 00:21

Sorry, aber den Interessenkonflikt sehe ich nicht. Solch ein Fall ist mir in all den Jahren nicht ein einziges Mal vorgekommen. Es ist doch so: PKH/VKH erhalten in aller Regel Geringbemittelte. An dieser Situation ändert sich regelmäßig nichts. Das Märchen von der plötzlichen Erbschaft, lukrativer neuer Arbeit aus dem Nichts oder dem berühmten Lottogewinn kann man so gut wie ausschließen. Jedenfalls gab es bei mir solche Ausnahmen kaum, höchst selten mal eine Arbeitsstelle, die meistens auch nicht geeignet war, großartige Anordnungen zu treffen. Und dass bei nur geringen Raten oft nicht mal die Gerichtskosten gedeckt werden, kommt auch öfter vor als vermutet. Wenn das Gericht überhaupt Raten bestimmt, sind die anhand der Tabelle meistens angemessen, wenn nicht gar großzügig. Für ein anwaltliches Einschreiten bleibt da kaum ein Raum. Ob es anderwärts anders läuft, kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls hatte ich mit anwaltlichen Raten-Einwänden so gut wie nix zu tun.
Zuletzt geändert von 13 am 20.09.2018, 13:20, insgesamt 1-mal geändert.
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#34

20.09.2018, 09:37

Und warum muss der Anwalt dann so unbedingt beteiligt werden? Nur um Post hin und her zu schicken?
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Anahid
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#35

20.09.2018, 09:49

Unter der Prämisse von Dinos Post frage ich mich das dann auch. :kopfkratz Denn dann kann man den Anwalt auch komplett außen vor lassen, da stimme ich Adora Belle zu.

Ansonsten hast Du meine Rechtsauffassung oben richtig interpretiert Adora Belle. Ob die schräg ist, weiß ich nicht. Ist halt meine Meinung. Außerdem bin ich gerne schräg. :abdreh
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jojo
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#36

20.09.2018, 10:13

Drüben Aufmerksam geworden:

Ich halte mich an BGH und BAG: Der Anwalt ist zu beteiligen. Und ja, ich habe oft den Eindruck der Rosinenpickerei: Das macht viel Arbeit und bringt keine Gebühren (Auch wenn ich schon Anwälte gesehen habe, die die Parteien angeschrieben haben, die sollten sich selber ans Gericht wenden, sonst kostet es was).

Das Argument, dass die Gebühren eh niedriger sind, kenne ich auch, aber: Das Geld kommt, dass es da zu einem Forderungsausfall kommt, ist unwahrscheinlich.

Ich werde auch weiterhin den Anwalt Anschreiben und dann mag im Fall einer entsprechenden Beschwerde meine Beschwerdekammer was dazu sagen. Ob das PKH-Verfahren derart isoliert zu sehen ist, dass eine Vollmacht beschränkt werden kann, halte ich für fragwürdig.

Und die gängige Aufhebung ist hier, dass Einkommensverbesserungen von mehr als 100,00 zumindest grob nachlässig nicht mitgeteilt wurden. 11er Anträge bei aufgehobener PKH habe ich schon gesehen, aber eigentlich eher selten.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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#37

20.09.2018, 13:27

jojo hat geschrieben:
20.09.2018, 10:13
Ich werde auch weiterhin den Anwalt Anschreiben und dann mag im Fall einer entsprechenden Beschwerde meine Beschwerdekammer was dazu sagen. Ob das PKH-Verfahren derart isoliert zu sehen ist, dass eine Vollmacht beschränkt werden kann, halte ich für fragwürdig.
:daumen
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#38

29.05.2019, 10:07

Der BGH hat Urteil vom 12.03.2019 (VI ZR 277/18) entschieden, dass eine Prozessvollmacht im Parteiprozess beliebig beschränkt werden kann.

Dementsprechend würde ich (weiterhin) annehmen, dass die hier diskutierte Möglichkeit der Beschränkung der Vollmacht zulässig und möglich ist.
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#39

29.05.2019, 11:16

Super, danke für die Fundstelle. Ich hatte die Entscheidung schon gelesen, in anderem Zusammenhang, aber den Bezug zur hiesigen Problematik nicht hergestellt.
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#40

04.07.2019, 18:18

Der Beitrag #38 ist in Bezug auf das PKH-Überprüfungsverfahren nicht haltbar:
Keine Ausgrenzung des PKH-Überprüfungsverfahrens durch beschränkte Vollmacht

Nach Auffassung des BGH gehört das PKH-Überprüfungsverfahren zum Rechtszug und auch nach formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im PKH-Überprüfungsverfahren jedenfalls dann nach § 172 I ZPO an den PB der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im PKH-Verfahren vertreten hat (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09). Diese Auffassung des BGH hat für den Anwalt die nachteilige Folge, dass er auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens Kontakt zum Mandanten halten muss, um ihn bei Zustellungen fristgerecht informieren zu können. Das LAG Köln hat im Beschl. v. 30.04.2019 - 1 Ta 17/19 dem Versuch eine Absage erteilt, die Anwaltsvollmacht von vornherein dahingehend zu beschränken, dass das PKH-Überprüfungsverfahren aus dem Mandatsverhältnis ausgegrenzt wird. Neben anderen Unwirksamkeitsgründen leitet das LAG Köln aus § 48 I Nr. 1 BRAO die Verpflichtung des Anwalts ab, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen. Sei beim PKH-Mandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, müsse der RA die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten, zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren sei der RA in diesem Fall nicht berechtigt.

Beck-blog v. 03.07.2019
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