Beschränkung Vollmacht um Überprüfungsverfahren PKH/VKH auszuschließen

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Feldhamster
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#11

18.09.2018, 16:07

Vollmacht zur Gerichtsakte reichen ist ja kein Problem.
Und selbst wenn die Beschränkung zunächst übersehen werden sollte, ist ein kurzer nachträglicher Hinweis an das Gericht immer noch einfacher, als Mandanten anzuschreiben, die vielleicht schon xmal nach Mandatsende umgezogen sind, auf Anschreiben nicht reagieren oder sonstwas. Ich habe einige Mandanten, die erst auf die zweite oder dritte Erinnerung reagieren und so eine Menge Arbeit mit den Überprüfungsschreiben.

Wir werden das mit der Beschränkung in der Vollmacht mal testen, auch wenn sich Auswirkungen erst in der Zukunft zeigen werden....
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Adora Belle
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#12

18.09.2018, 16:26

Jedenfalls in Brandenburg scheint es zu funktionieren.

https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... -ZPO/page6
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#13

18.09.2018, 19:05

Ich muss mir die Entscheidung des OLG Brandenburg mal zu Gemüte führen. Ich bin mir aber keineswegs sicher, ob diese den Vorstellungen des BGH entspricht. Ich habe heute eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg eingestellt, die sich aber leider nicht zur Einschränkung der Vollmacht äußert.
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#14

18.09.2018, 20:42

Nach Kenntnisnahme der Brandenburger Entscheidung:
Mich überzeugen die Ausführungen eher nicht und angesichts der alleinigen Brandenburger Ansicht werte ich diese als "vereinzelt geblieben". Sie sind mit den Ausführungen des BGH und der OLGe Frankfurt und Nürnberg nicht vereinbar. Ob die gesetzliche Möglichkeit der Vollmachtseinschränkung hier tatsächlich greift, müsste eigentlich nochmals explizit geklärt werden. In meinem Beritt wird ausschließlich nach BGH verfahren.
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#15

19.09.2018, 08:05

Es ist zwar wirklich manchmal nervig, wenn man in der Sache wieder tätig werden muss, aber ich lege einfach eine extra Akte an "Überprüfung PKH", dann kann der Rest weg. Außerdem ist es manchmal gar nicht schlecht, wenn man einbezogen wird, wenn sich die Einkommensverhältnisse verändert haben. Im Normalfall hat man zwar schon die weiteren Gebühren (§50) beantragt, behält es aber so im Blick.
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Anahid
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#16

19.09.2018, 09:47

Hmmm.....andere Überlegung. Auch wenn ich wenig mit PKH zu tun habe: Wenn ich am Nachprüfungsverfahren nicht beteiligt bin, erhalte ich aber doch auch keine Nachricht darüber, wenn nachträglich die PKH aufgehoben wurde, oder?

Wenn die aber aufgehoben wird, kann ich doch die Differenzgebühr zwischen PKH-Vergütgung und normaler Vergütung beim Mandanten anfordern oder seh ich das falsch?
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#17

19.09.2018, 10:01

Anahid hat geschrieben:
19.09.2018, 09:47

Wenn die aber aufgehoben wird, kann ich doch die Differenzgebühr zwischen PKH-Vergütgung und normaler Vergütung beim Mandanten anfordern oder seh ich das falsch?
so ist es.
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Anahid
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#18

19.09.2018, 10:29

Na aber dann wäre ich doch auf eine Art blöd, wenn ich mich da raushalten würde. Damit verschenke ich ja ggf. Gebührenansprüche. :kopfkratz
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#19

19.09.2018, 10:42

Gebührenansprüche zu haben und diese realisieren zu können, muss man unterscheiden. Unsere PKH-Mandate sind im Regelfall Hartz IV- oder Grundsicherungsbezieher. D.h. selbst wenn ich denen eine Rechnung über die Differenz schicken würde, würde sowieso keine freiwillige Zahlung erfolgen. Kostet somit mit großer Wahrscheinlich nur Arbeitszeit, Papier und Porto und ggf. weitere Kosten für eine mögliche Titulierung.
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#20

19.09.2018, 10:55

Feldhamster hat geschrieben:
19.09.2018, 10:42
Gebührenansprüche zu haben und diese realisieren zu können, muss man unterscheiden. Unsere PKH-Mandate sind im Regelfall Hartz IV- oder Grundsicherungsbezieher. D.h. selbst wenn ich denen eine Rechnung über die Differenz schicken würde, würde sowieso keine freiwillige Zahlung erfolgen. Kostet somit mit großer Wahrscheinlich nur Arbeitszeit, Papier und Porto und ggf. weitere Kosten für eine mögliche Titulierung.
Heißt also, da ja alles nur wahrscheinlich ist, dass Du das noch nicht versucht hast, oder? Denn nur weil der Mandant zum Zeitpunkt der Mandatserteilung Hartz IV bezogen hat, heißt das ja nicht, dass das so bleibt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum die PKH aufgehoben wird; entweder hat der Mandant nicht reagiert - womit natürlich nicht geklärt ist, ob er mittlerweile Geld hat - oder seine Vermögensverhältnisse haben sich verbessert. In letzterem Fall hätte ich aber auch kein Problem damit, ggf. einen KFA zu beantragen und anschließend zu vollstrecken.
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