In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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LuisaJL
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#1
12.03.2018, 15:11
Hallo
Darf man, wenn der Mandant PKH beantragt, gleichzeitig einen Vorschuss für das ganze Verfahren nach RVG stellen?
Wie ist mit diesem nach PKH-Bewilligung vorzugehen? Zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung und dann auf die festsetzbare Vergütung der Staatskasse verrechnen? Oder wird der Teil, der die Wahlanwaltsvergütung übersteigt zurück an den Mandanten gezahlt?
LG
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Adora Belle
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#2
12.03.2018, 15:30
Wenn der Mandant die ganze Wahlanwaltsvergütung im Vorschussweg leisten kann, besteht kein Bedarf für PKH. Üblich ist ein Vorschuss in Höhe der 1,0 VG 3335. Man kann natürlich auch mehr verlangen, dann wird zunächst auf den Teil verrechnet, der nicht über PKH gedeckt ist. Zurückgezahlt wird auch bei Bewilligung nix. Die PKH soll nur die Vergütung decken, die nicht anderweitig gedeckt ist. Wenn ich Vorschüsse habe, die sogar die Wahlanwaltsvergütung übersteigen, muss aber natürlich nach Abschlussrechnung die Differenz an den Mandanten erstattet werden.
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LuisaJL
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#3
12.03.2018, 15:46
Vielen Dank! Gibt es einen bestimmten Paragraphen hierzu, den ich meinem Chef vorlegen kann?
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#5
12.03.2018, 23:11
Erhaltene Vorschüsse sind in der Abrechnung ans Gericht anzugeben
Siehe 55 5 und 58 rvg