PKH Vergleich - Gerichtskosten
- Anahid
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Nein, die Kosten des Gegenanwalts, der PKH abrechnen kann, sind nicht zu erstatten.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ok das sehe ich auch so. War nur etwas irritiert, weshalb die dann in der Kostenrechnung des Gerichts mit aufgeführt werden.
In Zivilsachen muss man nur § 31 Abs. 3 und 31 Abs. 4 GKG statt § 26 FamGKG einfügen, dann stimmt es auch für Euren Fall. Was § 59 RVG betrifft,Butterblume hat geschrieben:Es handelt sich hier um eine Zivilsache. Mein Chef kennt sich mit PKH überhaupt nicht aus, betrifft ja auch die Gegenseite, da wir hier fast nur 100 % Firmenmandanten vertreten. Deswegen war ihm auch nicht klar, dass eine solche Regelung im Vergleich mitaufgenommen werden muss, da unsere Mandantin ansonsten die vollen Gerichtskosten tragen muss und die hälfte nur mittels KFB von der Gegenseite erstattet verlangen kann.DKB hat geschrieben:Die Schutzwirkung des § 26 Abs. 3 FamGKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG. Beim Übernahmeschuldner gibt es die Schutzwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG, die aber alle kumulativ vorliegen müssen, d. h. fehlt auch nur eine der dort aufgeführten Voraussetzungen, greift die Schutzwirkung beim Vergleich nicht. Oft fehlt es an der Feststellung, dass die Kostenregelung im Vergleich einer zu erlassenden Kostenentscheidung entsprechen würde.
Man könnte auch bei Vergleichsschluss die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, dann hätte man eine Entscheidung i. S. von § 26 Abs. 3 FamGKG, aber dann gibt es keine Gebührenermäßigung mehr ( sofern die nicht eh schon z. B. durch einen vorausgegangenen Versäumnis-Beschluss entfallen ist ).
sind gem. 7.1 DB-PKH auch die an den PKH-Anwalt aus der Staatskasse erstatteten Beträge in die Kostenrechnung aufzunehmen. Möglicherweise hat das Gericht dies so gehandhabt, Du hast ja erwähnt, dass der Betrag nicht bei der Zusammenrechnung der Kosten enthalten ist. Hintergrund ist, dass damit gesichert werden soll, dass diese Beträge im Falle der Änderung oder Aufhebung der PKH nicht in übersehen werden.
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Ok danke für eure Antworten. Man diese Akte ist echt so .................
Schreib hier ständig mit meinem Chef hin und her und der verwirrt mich ständig. Zur Erklärung das ist eine Sache mit 4 Beklagten, wo das Gericht zweimal das Verfahren abgetrennt hat, d.h. wir haben jetzt 3 Gerichtskostenrechnungen und ich darf jetzt der Mandantn erklären, wo sie vlt. noch GK zurück bekommt und wo nicht. Wir sind jetzt noch über ein anderes Problem gestolpert:
Wir haben mit der Beklagten zu 1) einen Vergleich geschlossen. Der Beklagte zu 2) hatte gegen VU Einspruch eingelegt und die Sache wurde durch Urteil beendet, d.h. ich bekomme hier schon keine Reduzierung der GK auf 1,0! Mit dem Beklagten zu 2) haben wir vereinbart, dass wir keine Kostenansprüche geltend machen. Nun möchte mein Chef, dass ich gegen Beklagte zu 1) einen Kostenantrag stelle, weil mit dieser ja ein Vergleich geschlossen wurde, wo bei der Kostentragung steht: Die wechselseitigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Muss jetzt die Beklagte zu 1) die hälftigen Gerichtskosten von den 3,0 GK zahlen? Mein Chef will jetzt von der Beklagten zu 1) nur die hälftigen 1,0 GK verlangen! Wie macht das Gericht in diesem Fall die Kostenausgleichung?
Schreib hier ständig mit meinem Chef hin und her und der verwirrt mich ständig. Zur Erklärung das ist eine Sache mit 4 Beklagten, wo das Gericht zweimal das Verfahren abgetrennt hat, d.h. wir haben jetzt 3 Gerichtskostenrechnungen und ich darf jetzt der Mandantn erklären, wo sie vlt. noch GK zurück bekommt und wo nicht. Wir sind jetzt noch über ein anderes Problem gestolpert:
Wir haben mit der Beklagten zu 1) einen Vergleich geschlossen. Der Beklagte zu 2) hatte gegen VU Einspruch eingelegt und die Sache wurde durch Urteil beendet, d.h. ich bekomme hier schon keine Reduzierung der GK auf 1,0! Mit dem Beklagten zu 2) haben wir vereinbart, dass wir keine Kostenansprüche geltend machen. Nun möchte mein Chef, dass ich gegen Beklagte zu 1) einen Kostenantrag stelle, weil mit dieser ja ein Vergleich geschlossen wurde, wo bei der Kostentragung steht: Die wechselseitigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Muss jetzt die Beklagte zu 1) die hälftigen Gerichtskosten von den 3,0 GK zahlen? Mein Chef will jetzt von der Beklagten zu 1) nur die hälftigen 1,0 GK verlangen! Wie macht das Gericht in diesem Fall die Kostenausgleichung?
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Ich würde einfach beantragen, die Kostenausgleichung der Gerichtskosten vorzunehmen und gegen den Beklagten zu 1) verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung festzusetzen.
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So würde ich das auch gerne einfach nur schreiben. Mein Chef möchte aber, dass ich der Mandantin möglichst mitteile, was sie an Kosten zurückverlangen kann, weil die eh schon sauer ist, dass das Gericht die Verfahren ständig abgetrennt hat und sie so hohe Gerichtskosten zahlen musste.
Hat vlt. jemand von den Rechtspflegern hier noch eine Lösung hierzu?
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Die Frage ist ja, was sie überhaupt schon alles gezahlt hat? Grundsätzlich ist bei dem Beklagten zu 1) von einer 1,0 Gebühr auszugehen, es sei denn, da ist auch bereits vorher ein VU ergangen.
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Eben nicht:
http://www.rechtspflegerforum.de/archiv ... 19743.html
Die 3,0 Gerichtskosten bleiben bestehen, auch wenn mit einer der Beklagten ein Vergleich geschlossen wurde. Die Mandantin hat auch 3,0 eingezahlt. Meiner Meinung nach, muss jetzt der Beklagte zu 1) hiervon die Hälfte zahlen, oder nur 1/3, weil wir mit der Beklagten zu 2) vereinbarte haben keine Kostenanträge zu stellen??? Fragen über Fragen......
http://www.rechtspflegerforum.de/archiv ... 19743.html
Die 3,0 Gerichtskosten bleiben bestehen, auch wenn mit einer der Beklagten ein Vergleich geschlossen wurde. Die Mandantin hat auch 3,0 eingezahlt. Meiner Meinung nach, muss jetzt der Beklagte zu 1) hiervon die Hälfte zahlen, oder nur 1/3, weil wir mit der Beklagten zu 2) vereinbarte haben keine Kostenanträge zu stellen??? Fragen über Fragen......
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Ich denke, die Verfahren wurden abgetrennt? Dass die Gerichtskosten bestehen bleiben, trifft ja nur zu, wenn ein gemeinsames Verfahren vorliegt.
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Nein, dieses Verfahren wurde nicht abgetrennt.
Verfahren 1 gegen Beklagte 1) und 2)
Verfahren 2 gegen Beklagte 3) und
Verfahren 3 gegen Beklagte 4)
Verfahren 1 gegen Beklagte 1) und 2)
Verfahren 2 gegen Beklagte 3) und
Verfahren 3 gegen Beklagte 4)