Bitte um Prüfung der PKH-Ratenberechnung

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grommelie
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#1

14.09.2016, 12:17

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe hier eine PKH-Sache vor mir, bei der der Mandantin eine Zahlungsberechnung zugegangen ist, die mir - zu Lasten der Staatskasse - nicht zutreffend zu sein scheint.

In der Sache selbst ist seinerzeit ein Vergleich geschlossen worden. Danach hat unsere Mandantin 23 % der Kosten zu tragen, während die Gegenseite 77 % zu tragen hat. Beide Parteien haben PKH.

Die Gerichtskostenrechnung ist korrekt. Es wurden Gerichtskosten in Höhe von 71 € ermittelt, wovon die Mandantin 16,33 € und die Gegenseite 54,67 € zu zahlen hat.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung sind die PKH-Vergütungen der Mandantin (452,20 €) und der Gegenseite (502,78 €) auch korrekt addiert worden (954,98 €) und hiervon 23 % (235,98 €) auf die Mandantin und 77 % auf die Gegenseite (790,00 €) verteilt worden.

Bei der Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung der Mandantin hat das Gericht nun erst die anteiligen Gerichtskosten (16,33 €) und dann, dies ist der Punkt, der mich verwundert, 23 % aus der uns bewilligten PKH-Vergütung in Höhe von 452,20 € berechnet. Daraus ergibt sich dann eine Zahlungsverpflichtung der Mandantin in Höhe von 16,33 € GK und 104,00 € Anwaltsvergütung.

Ich bin der Ansicht, dass die von der Mandantin anteilig zu erbringende Anwaltsvergütung aus der PKH-Vergütung beider Parteien in Höhe von 954,98 € zu berechnen sind. Hiervon 23 % wären also 219,65 €. Dazu kämen dann noch die Gerichtskosten in Höhe von 16,33 €, insgesamt also 235,98 €.

Ich erbitte eure Meinungen.
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Anahid
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#2

14.09.2016, 13:02

Anwaltskosten:

Gesamt 954,98 €

Eure Mandantin zahlt 23 % = 235,98 €(hab ich jetzt nicht nachgerechnet).

Die eigenen Kosten betragen 452,20 €. Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite somit 216,22 €. Dieser Betrag geht in voller Höhe auf die Staatskasse über, was bedeutet, die können den Betrag bei der Gegenseite fordern.

Jetzt hat aber auch die Gegenseite PKH. Also wird bei der Gegenseite nichts zu holen sein. Dem entsprechend holt sich das Gericht bei Deiner Mandantin die 23 %, die sie nach dem Kostenausspruch zu zahlen hat, und zwar von der von Euch berechneten PKH-Vergütung. Bedeutet aber im Gegenzug, dass über diesen Betrag Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite beantragt werden kann.

Die Rechnung der Staatskasse ist also richtig.
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grommelie
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#3

14.09.2016, 13:24

Anahid, wenn meine Mandantin, die PKH mit Raten gewährt bekommen hat, 23 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat, warum werden dann diese 23 % lediglich aus den uns bezahlten PKH-Gebühren in Höhe von 452,20 € - und nicht aus den insgesamt im Wege der PKH bezahlten 954,98 € an beide Parteianwälte - berechnet? Der Ausspruch lautet 23 % der Kosten des Verfahrens, also meiner Meinung nach aus den PKH-Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes.

Ich will nachvollziehen können, wie die Staatskasse darauf kommt, dass die Mandantin soundso viele Raten zu erbringen hat.
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#4

16.09.2016, 11:36

:schieb
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#5

16.09.2016, 12:07

Die Kostenausgleichungsberechnung zwischen den Parteien wird mit der jeweiligen Wahlanwaltsvergütung vorgenommen. Lediglich die Summe aus der bereits erhaltenen PKH-Vergütung und dem nunmehr ermittelten Erstattungsbetrag darf nicht mehr als die volle Wahlanwaltsvergütung betragen. Der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag geht gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse über.
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Anahid
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#6

19.09.2016, 09:57

grommelie hat geschrieben:Anahid, wenn meine Mandantin, die PKH mit Raten gewährt bekommen hat, 23 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat, warum werden dann diese 23 % lediglich aus den uns bezahlten PKH-Gebühren in Höhe von 452,20 € - und nicht aus den insgesamt im Wege der PKH bezahlten 954,98 € an beide Parteianwälte - berechnet? Der Ausspruch lautet 23 % der Kosten des Verfahrens, also meiner Meinung nach aus den PKH-Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes.

Ich will nachvollziehen können, wie die Staatskasse darauf kommt, dass die Mandantin soundso viele Raten zu erbringen hat.
Weil die Gegenseite mehr zu zahlen hat. Ein Erstattungsanspruch auf die Kosten der Gegenseite entsteht dem Gericht nicht. Du musst einen Kostenausgleichsantrag für Deine Mandantin stellen, da die ja Raten auf die PKH zahlt und somit einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite hat.

Du kannst das ja gerne mal durchrechnen. Dann wirst Du auf die Beträge schon kommen. Ansonsten kannst Du auch gerne Deine Rechnung mal hier reinsetzen. Mach einfach mal für Dich einen ganz normalen Kostenausgleich. Mir fehlt leider grad die Zeit dazu.
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