Abrechnung im Berufungsverfahren, PKH

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Kikki
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#1

11.02.2016, 15:51

Hallo,

sicherlich könnt ihr mir bei dem folgenden Fall weiterhelfen. Im Berufungsverfahren haben wir vor längerer Zeit Festsetzung einer 1,6 VG beantragt und bis heute keine Zahlung aus der Staatskasse erhalten. Leider wurde der Antrag beim OLG eingereicht. Das OLG teilte nun mit, dass das LG dafür zuständig wäre und solange die Akte dem LG nicht vorliegt, wird der Antrag nicht bearbeitet werden können. Muss man denn wirklich abwarten, bis die Akte wieder beim LG ist? Denn sonst kann man ja während des Berufungsverfahrens nicht abrechnen.

Es muss noch eine weitere Gebühr abgerechnet werden; kann man den Antrag beim LG einreichen, obwohl die Akte noch beim OLG ist?
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#2

11.02.2016, 15:58

Ohne Akte kann und wird das LG nicht über den Antrag entscheiden. Woher soll den der dortige Rechtspfleger wissen, was in dem Verfahren beim OLG bisher gelaufen ist und ob für die 2. Instanz überhaupt PKH bewilligt wurde. Es bietet sich somit bei PKH-/VKH-Sachen an, diese erst abzurechnen, wenn das Verfahren beendet ist und dann beim Gericht der 1. Instanz.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
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(Türkisches Sprichwort)


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#3

11.02.2016, 16:30

Es gibt auch noch einen §55 Abs.2 RVG:

In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

Wenn Ihr den richtigen Zeitpunkt erwischt, muss das OLG entscheiden.
Kikki
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#4

12.02.2016, 12:54

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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