Rechtsmittel gegen Absetzung

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#1

20.08.2015, 15:00

Hallo zusammen,
gibt es ein Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Absetzung von PKH-Gebühren? Eine Rechtsmittelbelehrung gibt es nicht, aber die Gegenseite (mit der wir unsere Kosten in dem Verfahren (Zwangsversteigerungsangelegenheit) immer abgestimmt haben) hat Erinnerung eingelegt. :kopfkratz
grommelie
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#2

20.08.2015, 15:04

Erinnerung ist richtig, und zwar ohne Frist.
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Adora Belle
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#3

20.08.2015, 15:05

§56 RVG.
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#4

20.08.2015, 16:31

Super vielen Dank!
Wanida
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#5

30.06.2016, 06:18

Mit eurem Einverständnis setze ich den Beitrag hier einmal fort, weil es die gleiche Thematik ist.

Auch hier geht es um Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren. Ursprünglich wurden Getrenntlebenunterhalt und anschließend Scheidung pp. beantragt. Getrenntlebenunterhalt ist beendet und abgerechnet, Scheidung usw. noch nicht. Wir wurden als Korrespondenzanwälte im Ausland beigeordnet.

Auf den neuerlichen Kostenfestsetzungsantrag meinte die Rechtspflegerin nun:

"Die Gebühren sind auch in dem Verfahren (...) nach altem Recht zu berechnen, § 60 Abs. 1 RVG, so daß bereits jetzt eine entsprechende Absetzung angekündigt wird. Bitte teilen sie noch mit, ob Sie die Mandantin außergerichtlich vertreten haben."

Mit welchem Recht will die bei zwei eigenständigen Verfahren hier jetzt mein Honorar usw. kürzen, in welchem Umfang geschieht das gemeinhin? Ich weiß, das kann angefochten werden, aber bei den Taschengeldern wollen wir den Aufwand vermeiden (ist die letzte PKH die wir gemacht haben). Die außergerichtliche Vertretung wird auch nach Nr. 3400 RVG abgerechnet?

Vielleicht kann hier noch jemand dazu etwas sagen: Wir haben wegen des deutsch-thailändischen Bezugs oft mit Übersetzungen zu tun und sind gewohnt, solche so weiterzureichen, wie wir sie vom Dolmetscher erhalten: Das thailändische Original unauflöslich verbunden mit der Übersetzung des zugelassenen (vereidigten) Dolmetschers. Aber hier legte die Gegenseite lediglich eine angebliche Übersetzung ohne die Originalurkunde in Thai vor, "übersetzt" von keinem deutschen oder für Deutsch vereidigten Dolmetscher, sondern einen für Französisch! Und wie gesagt: Ohne Original! Und das Gericht schluckt das einfach so! Wir haben klar vorgetragen, daß es sich um eine Fälschung handelt.
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Adora Belle
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#6

30.06.2016, 10:08

Wanida hat geschrieben:"Die Gebühren sind auch in dem Verfahren (...) nach altem Recht zu berechnen, § 60 Abs. 1 RVG, so daß bereits jetzt eine entsprechende Absetzung angekündigt wird. Bitte teilen sie noch mit, ob Sie die Mandantin außergerichtlich vertreten haben."

Mit welchem Recht will die bei zwei eigenständigen Verfahren hier jetzt mein Honorar usw. kürzen, in welchem Umfang geschieht das gemeinhin? Ich weiß, das kann angefochten werden, aber bei den Taschengeldern wollen wir den Aufwand vermeiden (ist die letzte PKH die wir gemacht haben). Die außergerichtliche Vertretung wird auch nach Nr. 3400 RVG abgerechnet?
Außergerichtliche Vertretung wird nach Nr. 2300 RVG abgerechnet. Dafür gibt es aber keine PKH. Wenn zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vorher die GG 2300 entstanden ist, ist sie zur Hälfte (bis zum Faktor 0,75) auf die gerichtliche VG anzurechnen. Auch auf Eure Nr. 3400. Wenn der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt wurde, gilt altes Recht gem. §60 RVG.

Zu dem Rest kann man nichts sagen, weil Dein Sachverhalt unzureichend ist. Was wollt Ihr denn erreichen?
Wanida
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#7

30.06.2016, 10:21

Nun, wir wollen natürlich den Ertrag maximieren.

Was mußt Du noch wissen?

Nach Deinen Ausführungen können wir es uns also schenken, vorgerichtliche Tätigkeiten anzumelden? Wir mußten ja erst mal die Aussichten für PKH prüfen, auch sonst rechtliche Prüfung (mein Mann, der Finalist, sprach sich für Getrenntlebenunterhalt trotz zwischenzeitlich verstrichener acht Trennungsjahre aus und bekam damit Recht, abgestellt wurde auf die erste Beratung bei uns), dann mußte der Gegner ausfindig gemacht werden, der sich wechselweise in Frankreich, Thailand und Deutschland aufhielt, usw.

Dem Gericht Banalitäten zu erklären, wie etwa, daß die "Übersetzung" des thailändischen Urteils so überhaupt nicht verwendbar ist usw., war natürlich erheblicher Schreibaufwand - und das bislang nach vier Jahren für ca. 170,00 Euro (einschließlich Suche nach Ehemann in drei Ländern usw.), für so ein Taschengeld...
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#8

30.06.2016, 10:30

Wanida hat geschrieben:Nun, wir wollen natürlich den Ertrag maximieren.

Indem Ihr die Echtheit der Übersetzung bestreitet? Das hat doch mit dem Gebührenrecht nichts zu tun.
Nach Deinen Ausführungen können wir es uns also schenken, vorgerichtliche Tätigkeiten anzumelden?

Es heißt Prozesskostenhilfe, weil der kostenarmen Partei Prozesskosten gezahlt werden. Für vorgerichtliche Vertretung gibt es Beratungshilfe. Ist aber zu spät für einen entsprechenden Antrag, außerdem beträgt die Gebühr 2503 auch nur 85 EUR, und ist zur Hälfte auf die PKH-VG anzurechnen. Damit hättet Ihr also auch nix maximiert.
für so ein Taschengeld...
Jo, aber was habt Ihr denn gedacht, wer Euch bezahlt, 4 Jahre lang? In Thailand muss der Mandant sicher auch den Anwalt selbst zahlen. Die Suche nach dem Ehemann ist keine Anwaltstätigkeit, das bezahlt Euch keiner.
Wanida
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#9

30.06.2016, 11:10

Adora Belle hat geschrieben:
Wanida hat geschrieben:Nun, wir wollen natürlich den Ertrag maximieren.

Indem Ihr die Echtheit der Übersetzung bestreitet? Das hat doch mit dem Gebührenrecht nichts zu tun.
Nach Deinen Ausführungen können wir es uns also schenken, vorgerichtliche Tätigkeiten anzumelden?

Es heißt Prozesskostenhilfe, weil der kostenarmen Partei Prozesskosten gezahlt werden. Für vorgerichtliche Vertretung gibt es Beratungshilfe. Ist aber zu spät für einen entsprechenden Antrag, außerdem beträgt die Gebühr 2503 auch nur 85 EUR, und ist zur Hälfte auf die PKH-VG anzurechnen. Damit hättet Ihr also auch nix maximiert.
für so ein Taschengeld...
Jo, aber was habt Ihr denn gedacht, wer Euch bezahlt, 4 Jahre lang? In Thailand muss der Mandant sicher auch den Anwalt selbst zahlen. Die Suche nach dem Ehemann ist keine Anwaltstätigkeit, das bezahlt Euch keiner.
:patsch Das mit der falschen Urkunde haben wir natürlich im Prozeß vorgetragen, hier habe ich das am Rande erwähnt, um auf Ungereimtheiten hinzuweisen. Hier, im Forum, sonst nirgends!

Bislang haben wir auch solche Kosten (Personensuche) festsetzen lassen, da hier in Thailand kaum jemand weiß wie man das machen kann, zumal wir eine ganz adere Schrift haben (Englisch können wenige). Ich beschrieb das in einem anderen Thread, bei uns (in Thailand) ist das Rechtssystem so beschaffen, daß man in der Regel ohne Anwalt etwas erreichen kann (Vorverfahren werden von der Polizei durchgeführt). Fälle der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) kennen wir nur dann, wenn lebenslänglich oder Todesstrafe als Strafmaß in Betracht kommen. Uns brauchen in der Regel vor allem Ausländer, schon weil sie Sprache und Rechtssystem nicht kennen (und uns meist als "rassistisch" bezeichnen, weil angeblich die eigenen Leute vorgezogen würden). Ist zwar Quatsch, aber Gerüchte sind hartnäckig.

Für den Rat oben, vielen Dank. PKH heißt also auf einen kurzen Nenner gebracht: Je mehr Arbeit, umso weniger Geld.
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