Vielen Dank für alle Antworten, ich werde jetzt Feierabend machen und morgen in aller Frische (und vielleicht mit weiteren Anmerkungen von Euch) neu in die Sache starten....
Bis morgen!
Vergleich+Mehrwert und PKH
- Adora Belle
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Ich halte die beschränkte PKH-Bewilligung für angreifbar. Wieso sollte nur für den Vergleich bewilligt werden? Das kenne ich nur aus PKH-Terminen.
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Guten Abend,
wie bereits angedroht melde ich mich mit folgenden Erläuterungen zurück:
Um der Schnelligkeit bei diesem Thema und in diesem Fall Vorrang vor überlangen Ausführungen zu geben möchte ich Deine Frage damit beantworten, dass es selbstverständlich eine Rolle spielt, für was die Staatskasse Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
In diesem Fall hat sie nur die Kostenübernahme für den Vergleichsabschluss erklärt. Damit ist Dir nur gestattet die Einigungsgebühr(en) gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Alle weiteren Gebühren, wie speziell die Verfahrens- und die Terminsgebühr, sind von der Mandantin zu tragen. Selbstverständlich ist Deine Aussage auch absolut korrekt, dass ohne eine Verfahrensgebühr auch keine Terminsgebühr anfallen kann.
Diese Konstellation mag zwar etwas komisch anmuten, wird aber hoffentlich durch diese Quellen etwas anschaulicher und auch verständlicher:
http://www.anwaltsstrategien.de/fileadm ... seiten.pdf
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 2bvr237710
Ich werde mich zukünftig um genauere Sachverhaltserforschung bemühen, bevor ich antworte. Meine Antwort hatte sowohl die Vergleichszahlung der Gegenseite im Blick (weshalb die Mandantschaft wohl soweit bereichert sein könnte, dass sie die Differenz zu § 13 RVG ausgleichen könnte) als auch die "Tatsache", dass das ganze Verfahren unter dem Segen der Staatskasse durchgeführt wurde.
Die Irritationen tun mir leid. Auch möchte ich, mit Blick auf die Rückfrage von Dir, elise98de, noch folgende Links anbieten, die sich zwar auf BRAGO beziehen, in der Sache aber trotzdem noch nicht überholt sind.
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/der-pr ... ags-f46904
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/gebueh ... sen-f46450
Selbstverständlich würde ich von einer konkreten Vorschussabrechnung gegenüber der Mandantschaft nach Bewilligung von PHK durch die Staatskasse Abstand nehmen, jedoch kann es Konstellationen geben, wo es eben doch nach diesem Zeitpunkt zu Zahlungseingängen beim Rechtsanwalt kommt.
Hoffentlich habe ich jetzt alles in der gebotenen Sorgfalt bearbeitet.
Für ein kurzes Feedback wäre ich Euch sehr dankbar.
Beste Grüße und einen schönen Abend
Rechtsfachwirt
wie bereits angedroht melde ich mich mit folgenden Erläuterungen zurück:
Um der Schnelligkeit bei diesem Thema und in diesem Fall Vorrang vor überlangen Ausführungen zu geben möchte ich Deine Frage damit beantworten, dass es selbstverständlich eine Rolle spielt, für was die Staatskasse Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
In diesem Fall hat sie nur die Kostenübernahme für den Vergleichsabschluss erklärt. Damit ist Dir nur gestattet die Einigungsgebühr(en) gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Alle weiteren Gebühren, wie speziell die Verfahrens- und die Terminsgebühr, sind von der Mandantin zu tragen. Selbstverständlich ist Deine Aussage auch absolut korrekt, dass ohne eine Verfahrensgebühr auch keine Terminsgebühr anfallen kann.
Diese Konstellation mag zwar etwas komisch anmuten, wird aber hoffentlich durch diese Quellen etwas anschaulicher und auch verständlicher:
http://www.anwaltsstrategien.de/fileadm ... seiten.pdf
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 2bvr237710
Ich werde mich zukünftig um genauere Sachverhaltserforschung bemühen, bevor ich antworte. Meine Antwort hatte sowohl die Vergleichszahlung der Gegenseite im Blick (weshalb die Mandantschaft wohl soweit bereichert sein könnte, dass sie die Differenz zu § 13 RVG ausgleichen könnte) als auch die "Tatsache", dass das ganze Verfahren unter dem Segen der Staatskasse durchgeführt wurde.
Die Irritationen tun mir leid. Auch möchte ich, mit Blick auf die Rückfrage von Dir, elise98de, noch folgende Links anbieten, die sich zwar auf BRAGO beziehen, in der Sache aber trotzdem noch nicht überholt sind.
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/der-pr ... ags-f46904
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/gebueh ... sen-f46450
Selbstverständlich würde ich von einer konkreten Vorschussabrechnung gegenüber der Mandantschaft nach Bewilligung von PHK durch die Staatskasse Abstand nehmen, jedoch kann es Konstellationen geben, wo es eben doch nach diesem Zeitpunkt zu Zahlungseingängen beim Rechtsanwalt kommt.
Hoffentlich habe ich jetzt alles in der gebotenen Sorgfalt bearbeitet.
Für ein kurzes Feedback wäre ich Euch sehr dankbar.
Beste Grüße und einen schönen Abend
Rechtsfachwirt
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Ich finde das auch sehr merkwürdig und rate nochmal die Akte zu durchforsten, ob da nicht vorher schon eine PKH-Bewilligung drin ist und das nur die Erweiterung.Adora Belle hat geschrieben:Ich halte die beschränkte PKH-Bewilligung für angreifbar. Wieso sollte nur für den Vergleich bewilligt werden? Das kenne ich nur aus PKH-Terminen.
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Rechtsfachwirt hat geschrieben:Für ein kurzes Feedback wäre ich Euch sehr dankbar.
Auf die Gefahr hin, mir Unmut zuzuziehen... das ist hier nicht "Frag-einen-Anwalt". Es kommt nicht darauf an, möglichst erschöpfend alle möglichen und unmöglichen Konstellationen zu erörtern, und dabei aus Haftungsgründen bloss nix Falsches zu sagen. Sondern hier hat ein Kollege ein konkretes Problem, das er möglichst kurz und bündig lösen will. Da helfen Verlinkungen zu Aufsätzen und Abhandlungen, die man eben mal gegoogelt hat, wenig weiter. Und Du bist doch auch nicht in der Prüfung. Wenn Du keine kurze knackige Antwort aus der Hüfte schießen kannst, dann lass doch einfach erstmal wen anders machen. Viel wissen ist gut, aber man muss nicht alles auf einmal rauslassen.
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schön geschrieben.Adora Belle hat geschrieben:Rechtsfachwirt hat geschrieben:Für ein kurzes Feedback wäre ich Euch sehr dankbar.
Auf die Gefahr hin, mir Unmut zuzuziehen... das ist hier nicht "Frag-einen-Anwalt". Es kommt nicht darauf an, möglichst erschöpfend alle möglichen und unmöglichen Konstellationen zu erörtern, und dabei aus Haftungsgründen bloss nix Falsches zu sagen. Sondern hier hat ein Kollege ein konkretes Problem, das er möglichst kurz und bündig lösen will. Da helfen Verlinkungen zu Aufsätzen und Abhandlungen, die man eben mal gegoogelt hat, wenig weiter. Und Du bist doch auch nicht in der Prüfung. Wenn Du keine kurze knackige Antwort aus der Hüfte schießen kannst, dann lass doch einfach erstmal wen anders machen. Viel wissen ist gut, aber man muss nicht alles auf einmal rauslassen.
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Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.
The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."
Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
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Aber aber, wer bereitet denn hier Unmut? Ich freue mich über Deine offenen Worte und werde die Hinweise berücksichtigen. Meine Antworten wollte ich einfach anhand von Fundstellen belegen und bin damit wohl etwas über das Ziel hinausgeschossen (sorry...).
Ich werde versuchen, einen guten Mittelweg zu finden.
Danke nochmal und viele Grüße
Rechtsfachwirt
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Hallo, wir hatten eine Klage vor dem Arbeitsgericht mit PKH. Es wurde sich verglichen mit Mehrwert und auch nicht anhängigen Sachverhalten.
Ich habe wie üblich eine 1,0 und 1,5 Einigungsgebühr gefordert. Nun schreibt mir das Gericht, dass lediglich eine 1,0 Gebühr erstattungsfähig ist aus dem gesamten Streitwert? Und sie rechnet einfach eine Geschäftsgebühr an. Klar waren wir außergerichtlich tätig, aber das macht man ja in der Klage nicht geltend beim Kündigungsschutz. Muss ich anrechnen?
Ich habe wie üblich eine 1,0 und 1,5 Einigungsgebühr gefordert. Nun schreibt mir das Gericht, dass lediglich eine 1,0 Gebühr erstattungsfähig ist aus dem gesamten Streitwert? Und sie rechnet einfach eine Geschäftsgebühr an. Klar waren wir außergerichtlich tätig, aber das macht man ja in der Klage nicht geltend beim Kündigungsschutz. Muss ich anrechnen?