Hallöchen ihr lieben,
habe zu diesem Thema hier leider nichts gefunden, evtl kann mir der ein oder andere weiterhelfen.
Wir haben in einem Berufungsverfahren einen Vergleich abgeschlossen.
Wert Berufungsverfahren: 2.500,00 €
Vergleich hat einen nicht rechtshängigen Mehrwert: 25.000,00 €
Nun kam nach dem Termin die PKH Bewilligung: Für die Kosten des im Termin am ...... geschlossenen Vergleichs, auch insoweit als dieser rechtshängige Ansprüche erfasst...
Jetzt muss ich ggü der Mandantin abrechnen, da wir den Rechnungsbetrag von dem Fremdgeld abziehen sollen, welches hier eingeht. Und ggü der Staatskasse wollt ich auch direkt abrechnen.
Hier unser Vorschlag:
Ggü Mandantin
1,6 Verfahrensgebühr (aus 2.500,00)
1,2 Terminsgebühr (aus 2.500,00)
Auslagen, MwSt.
Ggü Staatskasse:
1,6 Verfahrensgebühr (aus 2.500,00)
1,1 Verfahrensgebühr (aus 25.000,00)
1,3 Einigungsgebühr (aus 2.500,00)
1,5 Einigungsgebühr (aus 25.000,00)
Auslagen
Zwischensumme
./. 1,6 Verfahrensgebühr aus 2.500,00
Zwischensumme
MwSt.
Ich bin grad echt ratlos
LiGrü
Sanni
Vergleich+Mehrwert und PKH
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Guten Tag,
also ich gehe einfach mal davon aus, dass Du, wenn Du von Fremdgeld sprichst, die von der Gegenseite zu erwartende Zahlung wegen des Vergleichsschlusses meinst.
Die Rechnung stellt sich so dar:
1,6 Verfahrensgebühr (aus 2.500,00)
1,1 Verfahrensgebühr (aus 25.000,00)
1,2 Terminsgebühr (aus 27.500,00)
1,3 Einigungsgebühr (aus 2.500,00)
1,5 Einigungsgebühr (aus 25.000,00)
Auslagen
Zwischensumme
Mehrwertsteuer
Endsumme
Nun ist zu berücksichtigen, dass Du diese Rechnung nach Maßgabe des § 49 RVG gegenüber der Staatskasse erstellen kannst. Für die Mandantin ist eine "normale" Abrechnung auf Grundlage von § 13 RVG zu erstellen. Sobald Du bei der Endsumme angekommen bist ist aber eine weitere Zeile einzufügen.
Diese Abrechnung gegenüber der Mandantschaft sieht dann folgendermaßen aus:
1,6 Verfahrensgebühr (aus 2.500,00)
1,1 Verfahrensgebühr (aus 25.000,00)
1,2 Terminsgebühr (aus 27.500,00)
1,3 Einigungsgebühr (aus 2.500,00)
1,5 Einigungsgebühr (aus 25.000,00)
Auslagen
Zwischensumme
Mehrwertsteuer
Zwischensumme
Abzüglich Abrechnung gegenüber der Staatskasse
Endsumme
Selbstverständlich sind die entsprechenden Gebührenpositionen nach § 15 Abs. 3 RVG abzugleichen!
Von diesem sich dann ergebenden Endbetrag ist dann der von der Gegenseite einzuzahlende Vergleichsbetrag abziehbar.
Hoffentlich ist diese kurze Erläuterung bereits ausreichend. Falls nicht, reiche ich gerne entsprechende Paragraphen bzw. Nummern aus dem RVG nach.
Beste Grüße
Rechtsfachwirt
PS: Ich gehe davon aus, dass die Gerichtskosten keine Rolle mehr spielen, nachdem diese in der Abrechnung nicht mit aufgeführt waren.
also ich gehe einfach mal davon aus, dass Du, wenn Du von Fremdgeld sprichst, die von der Gegenseite zu erwartende Zahlung wegen des Vergleichsschlusses meinst.
Die Rechnung stellt sich so dar:
1,6 Verfahrensgebühr (aus 2.500,00)
1,1 Verfahrensgebühr (aus 25.000,00)
1,2 Terminsgebühr (aus 27.500,00)
1,3 Einigungsgebühr (aus 2.500,00)
1,5 Einigungsgebühr (aus 25.000,00)
Auslagen
Zwischensumme
Mehrwertsteuer
Endsumme
Nun ist zu berücksichtigen, dass Du diese Rechnung nach Maßgabe des § 49 RVG gegenüber der Staatskasse erstellen kannst. Für die Mandantin ist eine "normale" Abrechnung auf Grundlage von § 13 RVG zu erstellen. Sobald Du bei der Endsumme angekommen bist ist aber eine weitere Zeile einzufügen.
Diese Abrechnung gegenüber der Mandantschaft sieht dann folgendermaßen aus:
1,6 Verfahrensgebühr (aus 2.500,00)
1,1 Verfahrensgebühr (aus 25.000,00)
1,2 Terminsgebühr (aus 27.500,00)
1,3 Einigungsgebühr (aus 2.500,00)
1,5 Einigungsgebühr (aus 25.000,00)
Auslagen
Zwischensumme
Mehrwertsteuer
Zwischensumme
Abzüglich Abrechnung gegenüber der Staatskasse
Endsumme
Selbstverständlich sind die entsprechenden Gebührenpositionen nach § 15 Abs. 3 RVG abzugleichen!
Von diesem sich dann ergebenden Endbetrag ist dann der von der Gegenseite einzuzahlende Vergleichsbetrag abziehbar.
Hoffentlich ist diese kurze Erläuterung bereits ausreichend. Falls nicht, reiche ich gerne entsprechende Paragraphen bzw. Nummern aus dem RVG nach.
Beste Grüße
Rechtsfachwirt
PS: Ich gehe davon aus, dass die Gerichtskosten keine Rolle mehr spielen, nachdem diese in der Abrechnung nicht mit aufgeführt waren.
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Ist es eigentlich nicht so, dass eine eine Abrechnung gegenüber dem Mandanten nach Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht mehr möglich ist, so dass die Gebühren einschließlich der Wahlanwaltsgebühren bei der Staatskasse abrechnen sind?
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen
(Türkisches Sprichwort)
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Habt ihr ausschließlich für den Vergleich PKH bekommen?Sanni hat geschrieben: Nun kam nach dem Termin die PKH Bewilligung: Für die Kosten des im Termin am ...... geschlossenen Vergleichs, auch insoweit als dieser rechtshängige Ansprüche erfasst...
Jetzt muss ich ggü der Mandantin abrechnen, da wir den Rechnungsbetrag von dem Fremdgeld abziehen sollen, welches hier eingeht. Und ggü der Staatskasse wollt ich auch direkt abrechnen.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Das habe ich mich auch schon die ganze Zeit gefragt.Ciara hat geschrieben:Habt ihr ausschließlich für den Vergleich PKH bekommen?Sanni hat geschrieben: Nun kam nach dem Termin die PKH Bewilligung: Für die Kosten des im Termin am ...... geschlossenen Vergleichs, auch insoweit als dieser rechtshängige Ansprüche erfasst...
Jetzt muss ich ggü der Mandantin abrechnen, da wir den Rechnungsbetrag von dem Fremdgeld abziehen sollen, welches hier eingeht. Und ggü der Staatskasse wollt ich auch direkt abrechnen.
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Lieber Rechtsfachwirt,
spielt es bei der Abrechnung ggü der Staatskasse keine Rolle dass die PKH nur für die Kosten des Vergleichs bewilligt wurde?
Ich habe nämlich ggü der Staatskasse komplett abgerechnet und wollte diese nun korrigieren.
Aber ohne den Termin wäre der Vergleich evtl. nicht zu Stande gekommen und die Terminsgebühr gibt's doch nur im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr oder?!
Das mit den Anrechnungen und den unterschiedlichen Gebühren (§ 49 und 13 RVG) ist mir klar und die Paragraphen bzw Nummern vom RVG brauch ich nicht, ich hatte nur noch nie diesen Fall dass die PKH nur für den Vergleich bewilligt wurde.
spielt es bei der Abrechnung ggü der Staatskasse keine Rolle dass die PKH nur für die Kosten des Vergleichs bewilligt wurde?
Ich habe nämlich ggü der Staatskasse komplett abgerechnet und wollte diese nun korrigieren.
Aber ohne den Termin wäre der Vergleich evtl. nicht zu Stande gekommen und die Terminsgebühr gibt's doch nur im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr oder?!
Das mit den Anrechnungen und den unterschiedlichen Gebühren (§ 49 und 13 RVG) ist mir klar und die Paragraphen bzw Nummern vom RVG brauch ich nicht, ich hatte nur noch nie diesen Fall dass die PKH nur für den Vergleich bewilligt wurde.
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Auch wieder zu schnell:Sanni hat geschrieben:Zeitlich überschnitten:
Ja die PKH: NUR Für die Kosten des im Termin am ...... geschlossenen Vergleichs, auch insoweit als dieser rechtshängige Ansprüche erfasst...
sollte natürlich heißen "auch insoweit als dieser NICHT rechtshängige Ansprüche erfasst"
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Vielen Dank für die weiteren Erläuterungen.
Gerne werde ich auf die Rückfragen eingehen. Ich bereite es derzeit auf und hoffe, es noch heute reinstellen zu können.
Ich hoffe, dass das zeitlich ausreichend ist.
Beste Grüße
Rechtsfachwirt
Gerne werde ich auf die Rückfragen eingehen. Ich bereite es derzeit auf und hoffe, es noch heute reinstellen zu können.
Ich hoffe, dass das zeitlich ausreichend ist.
Beste Grüße
Rechtsfachwirt
- Ciara
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Während du aufbereitest, fang ich mal an:
Wenn du nur für die Kosten des Vergleichs PKH bekommen hast, beinhaltet dies lediglich die EG
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