PKH-Freibetrag für Unterhaltsberechtigte

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
grommelie
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1009
Registriert: 20.03.2009, 11:23
Beruf: ReFa
Wohnort: Landkreis Harz

#1

10.06.2015, 10:00

Guten Morgen,

ein Mandant ist im Wege der PKH-Überprüfung aufgefordert worden, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut offenzulegen. Das ist bereits vorgenommen worden.

Es ist jetzt ein einzusetzendes Einkommen von 435 € ermittelt worden, sodass PKH-Raten in Höhe von 155 € monatlich zu erbringen wären. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens sind die tatsächlich gezahlten Unterhaltszahlungen an die Töchter des Mandanten (14 und 16 Jahre alt) in Höhe von 606,00 € berücksichtigt worden.

In § 115 ZPO steht jedoch, dass für Unterhaltsberechtigte ab Beginn des 15. Lebensjahr ein Freibetrag von 349 € zu berücksichtigen ist, was dementsprechend hier bei zwei Kindern 698 € ausmachen würde. Dementprechend ergäbe sich ein anderes einzusetzendes Einkommen und natürlich auch eine andere PKH-Rate.

Ich kann mir aber schlichtweg nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber es gewollt hat, dass ein größerer Freibetrag berücksichtigt wird, als tatsächlich von der Partei bezahlt wird.

Ich bitte um Eure Meinungen.
Benutzeravatar
elise98de
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4834
Registriert: 05.05.2009, 16:13
Beruf: Refa
Software: Advoware
Wohnort: iTdA

#2

10.06.2015, 10:03

Dieser Betrag kommt nach meinem Wissen nur zum Abzug, wenn die Töchter in seinem Haushalt leben. Wenn er Unterhalt zahlt, kommt nur dieser zum Abzug. Im Gegenzug müsste sich ja die Kindesmutter den Unterhalt anrechnen lassen. Sie bekommt dann die 349,00 EUR pro Kind als Freibetrag abgezogen.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#3

10.06.2015, 10:04

Wenn Barunterhalt gezahlt wird, weil die Kinder nicht im eigenen Haushalt leben, ist auch nur der Zahlbetrag zu berücksichtigen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#4

10.06.2015, 10:13

Ein Blick ins Gesetz usw: § 115 I ZPO: Wird Unterhalt tatsächlich gezahlt, wird dieser statt der Freibeträge berücksichtigt.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
grommelie
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1009
Registriert: 20.03.2009, 11:23
Beruf: ReFa
Wohnort: Landkreis Harz

#5

10.06.2015, 10:49

:thx für die schnelle Hilfe.
Antworten